Infinus-Vorwürfe: Kommt die VSH für Schaden …

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Infinus-Vorwürfe: Kommt die VSH für Schaden auf?

08.11.2013

Anleger könnten durch die Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung (VSH) der Infinus AG vor Verlusten geschützt sein. Wie berichtet, wird derzeit gegen die Infinus AG wegen des „Verdachts des Betrugs zum Nachteil einer Vielzahl von Anlegern“ ermittelt. Nach einer Razzia sitzen Mitglieder des Topmanagements in Untersuchungshaft.

Anleger könnten durch die Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung (VSH) der Infinus AG vor Verlusten geschützt sein. Wie berichtet, wird derzeit gegen die Infinus AG wegen des „Verdachts des Betrugs zum Nachteil einer Vielzahl von Anlegern“ ermittelt. Nach einer Razzia sitzen Mitglieder des Topmanagements in Untersuchungshaft. Ein Anlagevolumen von 400 Millionen Euro soll betroffen sein. Jetzt stellt sich die Frage für Berater: Haftet eine VSH für eventuelle entstandene Anlegerschäden?

Nach einem Bericht der Zeitschrift Finanzen.net verfügt die Infinus AG mit ihrem Haftungsdach über eine VHS. Das sei positiv für die Anleger. Doch sind auch die Berater geschützt? Sollten die Schuldverschreibungen betroffen sein, bei denen die Infinus AG die Platzierung übernommen habe, dann stelle sich die Frage der zivilrechtlichen Verantwortung, zitiert Finanzen.net den Siegburger Rechtsanwalt Hartmut Göddecke von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte. Sollten sich zivilrechtliche Ansprüche ergeben, könne die Versicherung unter Umständen für den entstandenen Schaden eintrittspflichtig sein, wird der Jurist zitiert.

Die aktuellen Ermittlungen haben keine Auswirkungen auf die VSH-Verträge von Infinus, gab der VSH-Spezialist Hans John Versicherungsmakler bekannt. „Wir stellen klar, dass wir ausschließlich rechtlich selbstständige Verträge vermittelt haben und die Versicherungsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer auf der einen und dem Versicherer auf der anderen Seite nicht berührt wird“, erklären die Geschäftsleiter Marc Hinrichsen und Torsten Rehfeld. Es entstünde weder eine Deckungslücke, noch werde der rechtlich selbstständige Vertrag eines Vermittlers mit dem Versicherer aufgehoben, gekündigt oder sonst verändert.




Christine Schaade

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