Die Kostenausgleichsvereinbarung eines Versicherers ist keine …

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Die Kostenausgleichsvereinbarung eines Versicherers ist keine Honorarvereinbarung

19.11.2013

Honorarvereinbarungen durch Versicherungsmakler nehmen sprunghaft zu. Dazu trägt auch die Diskussion über eine längere Verteilung von Abschlusskosten bei. Denn damit verbunden wäre auch eine Stornohaftung für 10 Jahre! Beim derzeitigen Stornoverhalten der VN wäre hier wohl kaum noch ein auskömmlicher Verdienst für Versicherungsvermittler zu erzielen.

Honorarvereinbarungen durch Versicherungsmakler nehmen sprunghaft zu. Dazu trägt auch die Diskussion über eine längere Verteilung von Abschlusskosten bei. Denn damit verbunden wäre auch eine Stornohaftung für 10 Jahre! Beim derzeitigen Stornoverhalten der VN wäre hier wohl kaum noch ein auskömmlicher Verdienst für Versicherungsvermittler zu erzielen.

Seit Jahren wählt auch die Prisma Life aus Liechtenstein eine Gestaltung, die von vielen Marktteilnehmern immer wieder mit der Honorarvereinbarung durch Versicherungsmakler verwechselt und über einen Kamm geschoren wird. In einem hierzu kürzlich ergangenen Urteil stellt das Oberlandesgericht Karlsruhe nun klar, dass diese sog. Kostenausgleichsvereinbarung nicht mit einer Honorarvereinbarung durch den Versicherungsmakler vergleichbar ist.

Hierzu führt das Gericht in RZ 36 aus:
  • „Für den Makler stellt es eine typische und auch vom Gesetzgeber grundsätzlich gebilligte Handhabung dar, dass dieser seine Provision auch dann verdient und behalten darf, wenn der Hauptvertrag aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen aufgehoben wird.“

Das OLG ergänzt in RZ 51:
  • „Ein Verbraucher, der einen Versicherungsvertrag abschließen möchte und dafür einen Makler als einen auf seiner Seite stehenden Berater hinzuzieht, wird in Betracht ziehen, dass der Makler für seine Tätigkeit eine Vergütung erwartet; in diesem Verhältnis wird er auch damit rechnen, dass er die Vergütung für die Beratung auch dann zahlen muss, wenn er den Vertrag nicht bis zum Ende durchführt.“

Damit stärkt das Gericht die Position der Versicherungsmakler deutlich. Insbesondere, weil immer noch das Gerücht kursiert, dass ein Makler bei Verbrauchern kein Honorar vereinbaren dürfe. RZ 51 zeigt aber, dass das Gericht Honorarvereinbarungen zwischen Makler und Verbraucher als zulässig erachtet. Im Streitfall handelt es sich aber um einen Versicherer, der in dem hier zu entscheidenden Fall nach Meinung des Gerichts ausdrücklich nicht berechtigt war.

Die Kostenausgleichsvereinbarung der Prisma Life hingegen hält das Gericht aus folgenden Gründen für nichtig.
  1. Die Kostenausgleichsvereinbarung ist keine Vereinbarung zwischen Verbraucher und Makler. Maklerrecht ist hier also nicht anwendbar!
  2. Sie stellt eine Abrede des Versicherers auf Kostenerstattung dar, die eine Einheit mit dem Versicherungsvertrag bildet
  3. Eine solche Gestaltung stellt einen Umgehungstatbestand dar, mit dem die Regelungen des VVG (§ 169) ausgehebelt werden sollen
  4. Darüber hinaus hält die Vereinbarung einer Überprüfung aus AGB-Gesichtspunkten nicht stand
  5. Zusätzlich wurden im konkreten Fall auch die Beratungspflichten gem. §§ 61 ff. vom Vermittler verletzt.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BGH zugelassen. Allerdings dürfte es für den Versicherer schwer sein, den BGH vom Gegenteil zu überzeugen. Eine im Juni 2013 beim BGH anstehende Entscheidung jedenfalls wurde vorsichtshalber von Prisma Life verglichen, wohl um eine höchstrichterliche Entscheidung zu vermeiden.

Für Versicherungsmakler bedeutet dies nicht nur, dass die Grundlagen für die Vereinbarung von Honorarmodellen mit einem weiteren Urteil untermauert wurden, sondern auch, dass deren Kunden die Kostenausgleichsvereinbarung und somit nach unserer Auffassung auch die Versicherungsverträge sehr effizient angreifen können. Dabei liegen die Chancen gut, dass die Kunden die Beiträge für die Kosten und ggf. sogar für die Versicherungsverträge zurückerhalten können. Die Dt. Verrechnungsstelle steht allen Maklern und deren Kunden mit ihrem Anwaltsnetzwerk zur Verfügung, bei der Durchsetzung der Ansprüche. Sprechen Sie ihre Kunden an und nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig die Pflicht zur Rückzahlung von Provisionen. Hierzu sollte der Vermittler die geschlossene Vertriebsvereinbarung aufmerksam lesen. Da mit dem Versicherungsvertrag der geschuldete Vermittlungserfolg fortbesteht und Prisma Life zur Sicherstellung der Wirksamkeit der abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung verpflichtet gewesen wäre, dürfte deren Anspruch auf Provisionsrückzahlung gegenüber ihren Vertriebspartnern ausgeschlossen sein.

Gerne beraten Sie die durch die Deutsche Verrechnungsstelle empfohlenen Anwälte auch hierzu.




Pressekontakt:
Deutsche Verrechnungsstelle für
Versicherungs- und Finanzdienstleistungen AG
Randersackerer Str. 51
97072 Würzburg

Telefon: 0931 / 260 828 - 0
Fax: 0931 / 260 828 - 79

Internet: www.dvvf.de


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