Sturmschäden: Leistungen erst bei Windstärke acht

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Sturmschäden: Leistungen erst bei Windstärke acht

30.10.2013

Orkantief „Christian“ mit Sturmböen bis zu Windstärke zwölf hat für Todesopfer und Verwüstungen gesorgt. Nun beginnt das große Aufräumen. Bei der Meldung eines Sturmschadens an die Versicherung gibt es einiges zu beachten.

Orkantief „Christian“ mit Sturmböen bis zu Windstärke zwölf hat für Todesopfer und Verwüstungen gesorgt. Nun beginnt das große Aufräumen. Bei der Meldung eines Sturmschadens an die Versicherung gibt es einiges zu beachten.

Wie der Bund der Versicherten (BdV) mitteilt, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass mindestens Windstärke acht geherrscht hat: Erst dann muss der Versicherer leisten. Für diesen Nachweis können sich Versicherte der Windmessungen durch die Wetterämter bedienen. Ohne Windmessungen der Wetterämter gelten Beweiserleichterungen für den Verbraucher: So können Schäden mit Fotos dokumentiert werden oder Berichte der Tagespresse beim Versicherer eingereicht werden.

Sturmschäden sind über die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung abgesichert. Die Gebäudeversicherung übernimmt Schäden am Haus und daraus resultierende Folgeschäden. Möbel und andere bewegliche Gegenstände sind über die Hausratversicherung abgesichert. Entstanden Schäden am Auto, dann ist eine Erstattung nur möglich, wenn eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung existiert. Weitere Informationen hat der BdV im Merkblatt „Unwetter“ zusammengefasst.




Christine Schaade

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