Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung: …

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Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung: Rückerstattungen von teuren Säumniszuschlägen sieht das Gesetz nicht vor - Wer zu früh zahlt, ist der Dumme

21.10.2013

Seit 1. August ist das Gesetz in Kraft: Horrende Zinsen für säumige Zahlungen sind abgeschafft und auch Beitragsschulden werden erlassen. Doch im Detail ist das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ ebenso sperrig wie sein Name. Eine Erstattung von bereits bezahlten hohen Säumniszinsen ist nicht vorgesehen. Der Grund: hohe Verwaltungskosten.

Seit 1. August ist das Gesetz in Kraft: Horrende Zinsen für säumige Zahlungen sind abgeschafft und auch Beitragsschulden werden erlassen. Doch im Detail ist das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ ebenso sperrig wie sein Name. Eine Erstattung von bereits bezahlten hohen Säumniszinsen ist nicht vorgesehen. Der Grund: hohe Verwaltungskosten.

Mussten früher freiwillig Versicherte in gesetzlichen Krankenversicherungen Säumniszuschläge in Höhe von fünf Prozent pro Monat zahlen, wenn sie ihre Beiträge nicht begleichen konnten, so beträgt der Säumniszuschlag heute noch ein Prozent. Unter speziellen Umständen werden Beitragsschulden und fällige Säumniszuschläge sogar komplett erlassen. Eine große Hilfe für die Betroffenen.

Doch was ist mit jenen Versicherten, die durch günstigere Einkommensverhältnisse fällige Beiträge und auch die hohen Säumniszinsen von jährlich 60 Prozent nachgezahlt haben? Die fälligen Beiträge mussten nachgezahlt werden und werden auch nicht erstattet. Das sei ein Gebot der Gerechtigkeit gegenüber allen ordnungsgemäß zahlenden Versicherten und ihren Arbeitgebern, so sehen es Experten, wie Prof. Dr. Rainer Schlegel vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Doch was ist mit den hohen Säumniszinsen: Nach den Buchstaben des Gesetz sind Erstattungen der gezahlten - und vom Gesetzgeber als zu hoch empfundenen - Säumniszinsen ausdrücklich nicht vorgesehen. Mit anderen Worten: Wer zu früh gezahlt hat, der ist der Dumme.

Auf Anfrage von Assekuranz-INFO-PORTAL (AIP) erklärt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dass ein Erstattungsverfahren für bereits gezahlte Beiträge und Säumniszuschläge „verwaltungstechnisch mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Krankenkassen verbunden“ wären. So müsste die zuständige Krankenkasse z. B. in den Fällen, in denen das betroffene Mitglied die Krankenkasse gewechselt habe, unter hohem Aufwand die Kontaktdaten des ehemaligen Mitglieds ermitteln. „Insgesamt würde eine Erstattung für die Krankenkassen und damit für die Versichertengemeinschaft über die zu erstattenden Beiträge und Säumniszuschläge hinaus zu erheblichen Verwaltungskosten führen“, so das Fazit des BMG.

Für alle freiwillig Versicherten, die noch nicht die Beiträge und Säumniszuschläge für ihre Krankenversicherung bezahlt haben, gilt: Sie müssen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013 das Vorliegen der Versicherungspflicht anzeigen. Dies gilt für alle, die ihre Beiträge seit Beginn der Versicherungspflicht (1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung und 1. Februar in der privaten Krankenversicherung) nicht zahlen konnten und zum Teil hohe Schulden aufgehäuft haben. In diesen Fällen werden Beitragsschulden und erhöhte Säumniszuschläge erlassen. Mit dem Erlass der Beitragsschulden sollen die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, laufende Beitragszahlungen aufzunehmen und so ihren Versicherungsschutz uneingeschränkt in Anspruch nehmen zu können. Eine weitere Neuregelung sieht vor, dass der Säumniszuschlag künftig nicht mehr fünf, sondern lediglich ein Prozent betragen wird. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für alle Personen, die keine andere Absicherung im Krankheitsfall haben und vorher schon einmal in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, was als „nachrangige Versicherungspflicht bezeichnet wird.




Christine Schaade

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