Wiesn-Besuch ohne Reue - Dr. Klein …

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Wiesn-Besuch ohne Reue - Dr. Klein gibt Versicherungstipps für das Oktoberfest

18.09.2013

Wenn am 21. September 2013 das Oktoberfest in München seine Tore öffnet, feiern wieder Millionen Deutsche und Besucher aus aller Welt mit. Besonders die Maß Bier gehört für die vielen Gäste zur Volksfeststimmung dazu. Doch wo viel Alkohol getrunken wird, steigt auch die Zahl der Unfälle. Ein umfassender Versicherungsschutz ist deshalb wichtig.

Wenn am 21. September 2013 das Oktoberfest in München seine Tore öffnet, feiern wieder Millionen Deutsche und Besucher aus aller Welt mit. Besonders die Maß Bier gehört für die vielen Gäste zur Volksfeststimmung dazu. Doch wo viel Alkohol getrunken wird, steigt auch die Zahl der Unfälle. Ein umfassender Versicherungsschutz ist deshalb wichtig.

„Wer unter Alkoholeinfluss Auto fährt, riskiert nicht nur seinen Führerschein, sondern auch seinen Versicherungsschutz.“, sagt Stephan Gawarecki, Vorstandssprecher von Dr. Klein. „Hat der alkoholisierte Autofahrer einen Unfall, kann die Kaskoversicherung die Leistung kürzen oder sogar verweigern.“ Begleicht die Versicherung den Schaden, hat sie das Recht, bis zu 5.000 Euro der an den Unfallgegner ausgezahlten Entschädigungssumme vom Unfallverursacher zurückzufordern.

Kommt es auf dem Volksfest zu Personenschäden, schützt die private Haftpflichtversicherung vor den finanziellen Folgen. Wer allerdings im Vollrausch in eine körperliche Auseinandersetzung gerät, setzt seinen Versicherungsschutz aufs Spiel. „Kann die Versicherung nachweisen, dass der Unfall aufgrund von Fahrlässigkeit entstanden ist – und dazu zählen Verletzungen durch bewusste Handgreiflichkeiten – muss die Versicherung nicht zahlen.“, erklärt Gawarecki. Zieht man sich die Wunde selbst zu, indem man zum Beispiel betrunken stürzt, übernimmt wie gewohnt die Krankenkasse die anfallenden Behandlungskosten. Zuzahlungen für Medikamente muss man aber selbst zahlen. Nur bei schweren Verletzungen springt die private Unfallversicherung ein, sofern der Unfall nicht grob fahrlässig entstanden ist.

„Was viele Versicherte nicht wissen: Verzichtet die Versicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, heißt das nicht, dass auch Schäden unter Alkoholeinfluss immer reguliert werden.“, so Gawarecki. „Je nach Schwere des Falles kann die Versicherung auch hier die Zahlung des Schadens verweigern. Um nicht aufgrund eines durchzechten Abends seine gesamte Existenz zu gefährden, raten wir deshalb allen Wiesn-Besuchern zu einem maßvollen Genuss von Alkohol.“

Weitere Informationen zu den verschiedenen Versicherungen finden Sie auf http://www.drklein.de/versicherung.html.




Pressekontakt:
Michaela Reimann
- Leiterin Unternehmenskommunikation -
Telefon: 030 / 42086 - 1936
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