Erlass und Ermäßigung von Beitragsschulden - …

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Erlass und Ermäßigung von Beitragsschulden - Einheitliche Grundsätze regeln die Einzelheiten

30.09.2013

Der GKV-Spitzenverband hat am 4.September 2013 „Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitrags-schulden“ beschlossen, die am 16.September 2013 durch das Bundesgesundheitsministerium genehmigt wurden. Anlass ist das seit August 2013 geltende sogenannte Beitragsschuldengesetz, das für einzelne Versichertengruppen den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen vorsieht und dem GKV-Spitzenverband die nähere Ausgestaltung überträgt.

Wer wird wie von Beitragsschulden entlastet?

Nach den Rahmenvorgaben des Gesetzgebers profitieren einzelne Versichertengruppen unterschiedlich stark. Die größtmögliche Hilfe in Form eines Erlasses von Beitragsansprüchen für die Vergangenheit erhalten diejenigen Personen, die derzeit - trotz geltender Versicherungspflicht - keine Krankenversicherung haben, wenn sie sich bis zum Ende dieses Jahres bei ihrer Krankenkasse melden. Darüber hinaus werden auch die Versicherten entlastet, die seit 1.April 2007 im Wege der Auffangpflichtversicherung ins System der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgekehrt sind, aber ihre Beiträge für die Zeit seit Beginn der Versicherungspflicht bis zur (verspäteten) Anzeige der Versicherung nicht zahlen konnten. Andere Versichertengruppen mit Beitragsschulden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Senkung der Säumniszuschläge ebenfalls finanziell entlastet werden. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge und Säumniszuschläge ist nicht vorgesehen. Auch Beitragsrückstände für Zeiten, die außerhalb der Spanne zwischen Beginn der Versicherungspflicht und Anzeige der Versicherung bei der Krankenkasse liegen, werden vom Gesetz nicht berücksichtigt.

Details zum Erlass von Beiträgen

Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen für einen Beitragsschuldenerlass sowie den Umfang von Beitragsermäßigungen hat der GKV-Spitzenverband festgelegt. In Abhängigkeit davon, wann die Meldung bei der Krankenkasse erfolgt bzw. erfolgt ist, ergeben sich drei Regelungsfälle:

  1. Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (Versicherungspflichtige in der sogenannten Auffangpflichtversicherung nach §5 Abs. 1 Nr.13 SGBV), deren Mitgliedschaft bereits bis zum 31. Juli 2013 festgestellt worden ist, werden alle Beitragsrückstände, die in der Zeit zwischen Beginn der Versicherungspflicht (frühestens 1. April 2007) und der - ggf. verspäteten - Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind, sowie die darauf entfallenden Säumniszuschläge vollständig erlassen.
  2. Gleiches gilt für diejenigen, die ihre Versicherung nach §5 Abs.1 Nr.13 SGBV noch bis zum 31. Dezember 2013 anzeigen.
  3. Wird die Versicherung nach §5 Abs.1 Nr.13 SGBV ab Beginn des nächsten Jahres angezeigt, werden eventuelle Beitragsschulden nicht erlassen, aber die für den Nacherhebungszeitraum – Spanne zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse - nachzuzahlenden Beiträge ermäßigt. Der ermäßigte Beitrag wird dabei auf Grundlage einer fiktiven beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von zehn Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach §18 SGBIV berechnet. Säumniszuschläge, die auf die Beitragsforderungen für den Nacherhebungszeitraum zu erheben wären, werden vollständig erlassen.

Für alle drei genannten Gruppen gilt: Voraussetzung für einen Erlass bzw. eine Ermäßigung der Beitragsschulden ist, dass die Betroffenen im Nacherhebungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen haben oder – wenn dies doch der Fall war - auf eine nachträgliche Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung durch die Kasse verzichten. Diese Voraussetzung bezieht sich nicht auf mitversicherte Familienangehörige. Beiträge können außerdem nur erlassen bzw. ermäßigt werden, wenn der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasst.

Die Krankenkassen werden die in Betracht kommenden Fälle, in denen eine laufende Mitgliedschaft besteht, von sich aus sukzessive aufgreifen. Sind Betroffene nicht mehr Mitglied nach §5 Abs.1 Nr.13 SGBV, sollten sie einen formlosen Antrag bei der Kasse auf Erlass stellen. Eine Frist gibt es dafür nicht.

Tipp: Mit Blick auf den Stichtag 31. Dezember 2013 und der bei Anzeige bis zu diesem Zeitpunkt günstigeren Schuldenerlass-Regelungen sollten sich alle Betroffenen, die derzeit ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, möglichst rasch bei ihrer Krankenkasse melden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat.

Wegfall des erhöhten Säumniszuschlages

Für freiwillig Versicherte wie auch für Pflichtversicherte nach §5 Abs.1 Nr.13 SGBV gilt: Der zum 1. April 2007 gesetzlich eingeführte erhöhte Säumniszuschlag von fünf Prozent entfällt. Künftig gilt für alle Beitragsrückstände ein einheitlicher Säumniszuschlag von einem Prozent. Alle noch nicht gezahlten Säumniszuschläge werden in Höhe der Differenz zwischen dem bis zum 31. Juli 2013 geltenden erhöhten und dem regulären Säumniszuschlag erlassen.

Die „Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden“ finden Sie unter www.gkv-spitzenverband.de imInternet.

 

Pressekontakt:

Claudia Widmaier
- Pressestelle -
Telefon: 030 / 206288 - 4200
Fax: 030 / 206288 - 84200
E-Mail: presse@gkv-spitzenverband.de

Unternehmen:

GKV-Spitzenverband
Reinhardtstraße 30
10117 Berlin

Internet: www.gkv-spitzenverband.de

Über den GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband ist der Verband aller 134 gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 70 Millionen Versicherten und Beitragszahler auf Bundesebene gegenüber der Politik, gegenüber Leistungserbringern wie Ärzten, Apothekern oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß §217a SGBV.

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