Verweisbarkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Verweisbarkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung

02.07.2013

In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird im Versicherungsfall häufig zwischen dem Versicherten und dem Versicherer darüber gestritten, ob tatsächlich Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Steht dies fest, kann es ein weiterer Streitpunkt sein, ob der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2012 (Az.: 12 U 93/12)
In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird im Versicherungsfall häufig zwischen dem Versicherten und dem Versicherer darüber gestritten, ob tatsächlich Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Steht dies fest, kann es ein weiterer Streitpunkt sein, ob der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Im vorliegenden Fall stützte sich der Versicherer auf nachfolgende Vertragsklausel:


„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Der Versicherte begehrte Berufsunfähigkeitsleistungen aus seiner Versicherung und die Beklagte verweigerte wegen Ausübung der Verweisungstätigkeit die Leistung. Der Kläger war in seinem ursprünglichen Beruf selbständiger Gas- und Wasserinstallateurmeister und betrieb sein Unternehmen als sogenannten „Ein-Mann-Betrieb“.

Die wegen einer Depression geltend gemachten Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wurden zunächst anerkannt und die Leistungen bedingungsgemäß erbracht. Der Kläger nahm an einer Umschulung zum Medizinisch-Technischen Laborassistenten(MTLA) teil, musste aber die Ausbildung wegen einer erneuten Depression unterbrechen. Nach der Unterbrechung konnte der Kläger die Ausbildung abschließen. Schließlich war der Kläger in seinem neuen Beruf als MTLA tätig. Zur Begründung der Leistungsverweigerung berief sich die Beklagte auf den konkret ausgeübten neuen Beruf als Verweisungstätigkeit und insbesondere darauf, dass der Kläger ein gleichwertiges Einkommen habe.

Das OLG Karlsruhe hielt allein die Höhe des Einkommens nicht für ausreichend und hat sich dem nicht angeschlossen. Es stellte darauf ab, dass das gleichwertige Einkommen durch andere Faktoren entkräftet werden kann und begründete dies mit einer geringeren Wertschätzung und weiteren Merkmalen der neuen Tätigkeit, dass letztlich keine Verweisungstätigkeit vorlag.

Anmerkung: Eine Verweisungstätigkeit liegt dann vor, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung in der Gesamtbetrachtung entspricht. Steht die Berufsunfähigkeit im Raum und verhält sich der Versicherer unkooperativ, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche anzuraten.




Pressekontakt:
Kathrin Pagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Versicherungsrecht
Telefon: 040 / 35 47 47
Fax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de


Unternehmen:
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