Deckungslücken in der VSH bei Vermittlung …

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Deckungslücken in der VSH bei Vermittlung von KG-Fonds

02.07.2013

„In jüngster Zeit ist eine rege Diskussion um die Problematik der Erweiterung der Gewerbeerlaubnis für Finanzanlagenvermittler bei der Vermittlung von KG-Fonds entstanden. Eine gute Gelegenheit, dieses Thema auch aus versicherungsrechtlicher Sicht zu beleuchten.

„In jüngster Zeit ist eine rege Diskussion um die Problematik der Erweiterung der Gewerbeerlaubnis für Finanzanlagenvermittler bei der Vermittlung von KG-Fonds entstanden. Eine gute Gelegenheit, dieses Thema auch aus versicherungsrechtlicher Sicht zu beleuchten.

Nach gegenwärtiger Rechtslage stellt die indirekte Beteiligung an einem geschlossenen KG-Fonds über einen Treuhänder eine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 VermAnlG dar. Dies ergibt sich eindeutig aus der „Allgemeine Muster-Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der Gewerbeordnung und zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermVwV)“. Daraus folgt: Die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f GewO zuständigen Behörden qualifizieren die Treuhandbeteiligungen ebenfalls als sonstige Vermögensanlage nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Folglich muss für den entsprechenden Vertrieb eine Gewerbeerlaubnis für die dritte Produktkategorie beantragt werden.

Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden VSH-Versicherer dies auch so sehen. Daraus resultiert für die Vermittler von Direkt- und Treuhandbeteiligungen bei KG-Fonds, dass sie neben einer Deckung für den Vertrieb von geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) auch eine für den Vertrieb von sonstigen Vermögensanlagen (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO) benötigen. Dieser Umstand wird wohl den wenigsten Gewerbetreibenden bekannt sein und daher beim Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung unberücksichtigt bleiben. Im Schadenfall bestünde dann - im schlimmsten Fall - für den Vertrieb der Treuhandbeteiligung kein Versicherungsschutz!

Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz, welches voraussichtlich zum 22. Juli 2013 in Kraft tritt, wird der § 34f GewO neu gefasst. Die zweite Produktkategorie umfasst dann „Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen“ (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO n.F.). Dabei stellt sich die Frage, ob zukünftig der Vertrieb von KG-Fonds im Treuhandmodell unter die zweite Produktkategorie fällt. Das zumindest bis zum 21. Juli 2013 bestehende Problem würde sich dann nicht mehr stellen.

Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Frage, ob KG-Fonds im Treuhandmodell auch in Zukunft als „Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen)“ gemäß §1 Abs. 2 Nr. 2 VermAnlG anzusehen sind, ist eine Frage des Bankrechts. Die hierfür zuständige BaFin hat hierzu noch keine Aussage getroffen. Die Frage, ob für den Vertrieb derartiger Fonds eine Gewerbeerlaubnis für die dritte Produktkategorie (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO n.F.) auch zukünftig erforderlich ist, ist eine Frage des Gewerberechts. Das hierfür zuständige Bundeswirtschaftsministerium hat sich hierzu ebenfalls noch nicht geäußert. Die Frage, ob ein Vermittler für den Vertrieb von KG-Fonds im Treuhandmodell auch in Zukunft eine auf (sonstige) Vermögensanlagen erweiterte VSH-Deckung benötigt, ist wiederum eine Frage des Versicherungsrechts. Auch die Versicherer haben sich zu dieser Frage noch nicht positioniert. Darüber hinaus wären die Positionen zu diesen Fragen für die potentiell damit betrauten Gerichte nicht verbindlich.

Es ist natürlich zu hoffen, dass sich die Versicherer der bereits geäußerten Auffassung des DIHK anschließen werden, dass sowohl Direkt- als auch Treuhandbeteiligungen an geschlossenen KG-Fonds zukünftig unter die zweite Produktkategorie (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO n.F.) fallen werden. Zwingend ist dies jedoch nicht. Zumal der DIHK, im Gegensatz zu den in einigen Bundesländern mit der Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach §34f GewO betrauten Industrie- und Handelskammern, keine Behörde, sondern als Dachverband „nur“ ein Verein ist.

Erst wenn die vom Bundeswirtschaftsministerium angekündigte entsprechende Handlungsempfehlung vorliegt, bei der davon auszugehen ist, dass die Versicherer dieser ebenfalls folgen werden, kann - zumindest für die Zukunft - Entwarnung gegeben werden.

Bis zu einer endgültigen Klärung der Frage empfehlen wir daher den Gewerbetreibenden, die treuhänderisch gehaltene Anteile vermitteln bzw. hierzu beraten, die dritte Produktkategorie (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO) bei Abschluss der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung einzuschließen, um im Schadenfall ausreichenden Versicherungsschutz zu genießen.“




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