Im Urlaub ausgeraubt - Hausratsversicherung zahlt

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Im Urlaub ausgeraubt - Hausratsversicherung zahlt

10.05.2013

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Wer in den Urlaub fährt und dort ausgeraubt wird, kann sich den Schaden von seiner Hausratsversicherung ersetzen lassen. Der Versicherungsschutz gilt nämlich nicht nur für den Wohnsitz, sondern auch auf Reisen. In der Fachsprache der Versicherungen heißt das „Außenversicherung“.

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Wer in den Urlaub fährt und dort ausgeraubt wird, kann sich den Schaden von seiner Hausratsversicherung ersetzen lassen. Der Versicherungsschutz gilt nämlich nicht nur für den Wohnsitz, sondern auch auf Reisen. In der Fachsprache der Versicherungen heißt das „Außenversicherung“. Damit ist gemeint, dass auch der Hausrat versichert ist, der vorübergehend aus der Wohnung mitgenommen wird. Allerdings tritt die Versicherung nur ein, wenn die Abwesenheit vom Wohnort drei Monate nicht überschreitet.

Wird ein Versicherungsnehmer während des Urlaubs ausgeraubt, erhält er ferner nur zehn Prozent der Versicherungssumme ersetzt. Die meisten Versicherungen zahlen auch nicht mehr als 10.000 Euro für einen Schaden, der während der Ferien entstanden ist. Grundsätzlich sollten Urlauber vor dem Reiseantritt noch einmal einen Blick in ihre Versicherungspolice werfen, um zu erfahren, zu welchen Bedingungen die Hausratversicherung Schäden auf Reisen abdeckt. Empfehlenswert ist auch das Anfertigen einer Liste mit allen Gegenständen, die von zuhause mitgenommen worden sind.

Wie auch bei einem Schadensfall am Wohnort zahlt die Versicherung nur, wenn das Hotel ausreichend abgesichert war. Die Versicherung ersetzt den Schaden, wenn ein Schloss aufgebrochen oder ein Fenster eingeschlagen wurde. War das Gepäck in einem Raum gelagert, der nicht verschließbar war, dann geht der Versicherungsnehmer leer aus.

Auch wer beim Stadtbummel ausgeraubt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings liegt ein Raub nur dann vor, wenn es zu einem Gerangel zwischen Opfer und Dieb gekommen ist. Die Versicherung zahlt nur, wenn der Räuber zumindest einen kleinen Widerstand überwinden musste. Bei einem Trick- oder Taschendiebstahl, bei dem eine Tasche unbemerkt entwendet wurde, zahlt die Versicherung nicht.

Liegen die Gepäckstücke im Auto, so tritt die Versicherung für einen Verlust nur dann ein, wenn das Auto in einem Parkhaus stand, welches durch Schranken oder Ähnliches gegen ein Betreten bzw. Befahren durch Unberechtigte gesichert war. Das Raubopfer sollte dies durch Fotos der Ein- und Ausfahrten dokumentieren können.

Das Opfer sollte grundsätzlich alle Einbruchsspuren dokumentieren, fotografieren und unverzüglich die Polizei und die Versicherung über den Schaden informieren.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Rechtsanwalt aufsuchen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern sie vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z. B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.




Kontakt:

Schott Relations Hamburg GmbH
Andrea Zaszczynski
Agentur für Öffentlichkeitsarbeit
Wrangelstraße 111
20253 Hamburg

Telefon: 040 / 41 3270 - 30
Fax: 040 / 41 3270 - 70
Webseite: www.schott-relations-hamburg.de


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