Obliegenheiten in VSH-Verträgen für Versicherungsvermittler – …

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Obliegenheiten in VSH-Verträgen für Versicherungsvermittler – überflüssige Fallstricke bei einzelnen Anbietern

03.12.2012

Obliegenheiten  in Versicherungspolicen - ob vorvertraglich, während der Laufzeit des Vertrages oder im Schadenfall - sind eine völlig normale Sache. Manchmal sind sie aber auch überflüssig und in Einzelfällen werden sie zu einem Damoklesschwert. Versicherungsvermittler sollten ihre Policen prüfen, denn nicht alle Anbieter von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen ...

Obliegenheiten  in Versicherungspolicen - ob vorvertraglich, während der Laufzeit des Vertrages oder im Schadenfall - sind eine völlig normale Sache. Manchmal sind sie aber auch überflüssig und in Einzelfällen werden sie zu einem Damoklesschwert. Versicherungsvermittler sollten ihre Policen prüfen, denn nicht alle Anbieter von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen haben ihre Wordings mit zusätzlichen Obliegenheiten ergänzt.

Gesetzliche Dokumentationspflicht als zusätzliche Obliegenheit
Auffallend sind beispielsweise die Risikobeschreibung und besonderen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Vermittlern eines großen deutschen Versicherungskonzerns, der dort folgenden Passus eingebaut hat: „Der Versicherungsnehmer hat den gesetzlichen Dokumentationspflichten bei seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler nachzukommen und im Versicherungsfall die Dokumentation bzw. die Verzichtserklärung des Versicherungsnehmers vorzulegen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die Rechtsfolgen des § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) entsprechend.“

Drohende Leistungsfreiheit des Versicherers
Berechtigterweise sorgen sich immer mehr Vermittler wegen der möglichen Auswirkungen dieser zusätzlichen Obliegenheit. Sofern ihnen diese überhaupt als Gefahrenquelle aufgefallen ist. Und gerade bei Experten für Versicherungen, die hier Versicherungsnehmer sind, wird man im Zweifel die Einhaltung der Obliegenheiten ganz besonders erwarten. Ein Vermittler, der selbst gegen eine versicherungsvertragliche Obliegenheit verstößt, wie in diesem Fall die Obliegenheit zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsdokumentation, einschließlich dem späteren Nachweis gegenüber dem eigenen Haftpflichtversicherer, wird sich kaum herausreden können, er habe von dieser Obliegenheit nichts gewusst. Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist in diesem Fall vorprogrammiert.

Probleme bei Bestandsverkauf
Darüber hinaus kann diese Obliegenheit in einem bestehenden VSH-Vertrag sogar bei einer Bestandsübertragung bzw. einem Verkauf hinderlich sein. Für den Käufer schwebt quasi das Damoklesschwert dieser Obliegenheit latent über dem erworbenen Bestand. Dies muss mindestens hinsichtlich der Rechtsnachfolge und der Haftungsfreistellung vertraglich berücksichtigt werden.

Zusätzliche Obliegenheiten kein Einzelfall
Auch andere zusätzliche Obliegenheiten sind bekannt, wie die unverzügliche Schadenmeldung. Und dabei geht es nicht darum, den Schaden unverzüglich dann zu melden, wenn ein Anspruch gestellt wird. Vielmehr gilt hier als Schaden jeder mögliche Haftpflichtanspruch, auch wenn konkret noch kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht oder auch nur vermutet wird. VSH-Konzept- und Spezialmakler haben für Vermittler bereits erhebliche Verbesserungen der Wordings erreicht, zum Beispiel durch eine verlängerte Anmeldefrist für Schäden, oder sogar den kompletten Verzicht auf die entsprechende Klausel zur verspäteten Schadenmeldung.

Guter Rat spart Ärger
Vermittler sollten vor diesem Hintergrund dringend ihre VSH-Policen prüfen und für eine rückwirkende Änderung der Policen sorgen. Auch ein Wechsel des Versicherers sollte in Betracht gezogen werden. Denn auch wenn der Gesetzgeber in der Versicherungs-Vermittlungs-Verordnung (VersVermV) grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausschlussbestimmungen geregelt hat, auch eine zusätzliche Obliegenheit also grundsätzlich zulässig erscheint, ist marktweit zu beobachten, dass in den Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler gerade keine konkreten Ausschlussbestimmungen hinsichtlich der Beratungs-und Dokumentationspflichten enthalten sind.

Eine Reihe von Risikoträgern, die VSH-Deckungen für Vermittler anbieten, verzichten auf zusätzliche Obliegenheiten, wie der eingangs zitierten. Nach aktueller Prüfung sind dies die Allianz, Allcura, ERGO, HDI-Gerling und R+V.


Kontakt:

Hans John Versicherungsmakler GmbH
Ansprechpartner: Torsten Rehfeldt
Ziethenstr. 14 A
22041 Hamburg

Tel.: 040 / 656954 - 0
Fax: 040 / 656954 - 54
E-Mail: info@haftpflichtexperten.de
Webseite: www.haftpflichtexperten.de


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