Versicherungsmakler auf dünnem Eis - ein …

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Versicherungsmakler auf dünnem Eis - ein Super-Gau, wie er jeden Tag passieren kann

26.11.2012

Eine wahre Geschichte: Der Kunde ist ein kleiner Fertigungsbetrieb, der in einem Industriepark eingemietet ist. Makler „X“ hat den Kunden schon vor mehreren Jahren versichert – mittlerweile liegt, unbemerkt vom Makler, durch Veränderungen in dem Betrieb eine Unterversicherung von 30% vor.

Eine wahre Geschichte:
Der Kunde ist ein kleiner Fertigungsbetrieb, der in einem Industriepark eingemietet ist. Makler „X“ hat den Kunden schon vor mehreren Jahren versichert – mittlerweile liegt, unbemerkt vom Makler, durch Veränderungen in dem Betrieb eine Unterversicherung von 30% vor.

In dieser Situation passiert folgender Schaden:
durch ein seit Jahren geknicktes Stromkabel, was bei einer Elektroprüfung aufgefallen wäre, kam es zu einem Kurzschluss mit anschließendem Brand. Das Feuer breitete sich auf das Gebäude aus, durch die Rauchentwicklung wurden auch Lagerbestände anderer Mieter in der Nachbarschaft beschädigt.

Der Kunde hatte die BGH A3 vorgeschriebene Prüfung der Elektroanlagen seit Jahren nicht mehr durchführen lassen – ein grob fahrlässiger Verstoß gegen behördlich vorgeschriebene Sicherheitsvorschriften!
Bei einer Schadenhöhe von 600.000 Euro bot der Versicherer deshalb eine Regulierung von nur 210.000 Euro an. Durch den Einsatz des Versicherungsmaklers konnte aber schließlich ein Vergleich von 300.000 Euro geschlossen werden – es blieb ein Restbetrag von 300.000 Euro, auf dem der Kunde sitzen blieb…

Die zusätzlichen Regressforderungen des Gebäude-Feuerversicherers wurden komplett übernommen–  der Makler hatte den Kunden erst kurz vorher vom Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung überzeugt und die Deckungssumme von 5 Mio Euro auf der Police ließ ihn ruhig schlafen.
Doch dann kamen noch die Forderungen der anderen Mieter, deren Lagerbestände durch den Rauch irreparabel geschädigt waren! Insgesamt 1,3 Mio Euro, und die Umwelt-Basisdeckung des Haftpflichtversicherers war auf 1 Mio beschränkt. Weitere 300.000 Euro zu Lasten des Kunden!

Als der Kunde dann den Regress nehmenden Feuerversicherer anrief und mitteilte, dass er die Differenz nicht stemmen kann und um Verzicht bat – auch wegen des bestehenden Feuerregressabkommens - kamen nur zwei knappe Sätze vom Feuerversicherer „es ist nicht deren Problem, wenn er eine Betriebshaftpflicht mit einer eingeschränkten Deckungssumme für übergreifende Feuerschäden habe. Da wäre er von seinem Versicherungsmakler schlecht beraten gewesen und solle sich an ihm schadlos halten. Und außerdem greife bei grob fahrlässig verursachten Schäden nicht der Feuerregress“.

Makler und Kunde hatten ein großes Problem.

Erst im Beratungsgespräch mit einem neuen Makler erfuhr der Betriebsinhaber, dass es in der Sachversicherung durchaus Anbieter gibt, die  keine Anrechnung der Unterversicherung vornehmen und den Abzug bei grobfährlässiger Sicherheitsvorschriftenverletzung begrenzen. In diesem Fall wären anstelle der 300.000 Euro dann 480.000 Euro bezahlt worden.

Der Kunde war nicht mehr gut auf seinen bisherigen Versicherungsmakler zu sprechen, obwohl sich dieser beim Vergleich des Feuerschadens richtig ins Zeug gelegt hat. Er ging zum Anwalt, da es letztlich um seine Existenz ging. Dieser riet, den Versicherungsmakler in Anspruch zu nehmen…

Die Lösung:
Die VEMA e.G. bietet dem Makler mehrere Instrumente, um eine solche Katastrophe zu verhindern:

Zum einen sollte der Makler schon im Vorfeld den „VEMA-Klauselbogen“ einsetzten:
mehrere Gesellschaften zeichnen weitgehend den VEMA-Klauselbogen für das Sach-Gewerbegeschäft. So lassen sich bestehende Verträge mit vereinfachten Geschäftsprozessen auf aktuelle und leistungsstarke Versicherungsbedingungen umdecken, und das Neugeschäft aufgrund der Alleinstellungsmerkmale erfolgreicher umsetzen.
Die 10 wichtigsten Deckungsinhalte des VEMA-Klauselbogens beziehen sich im Wesentlichen auf versicherte Sachen,  den Unterversicherungsverzicht, Neuwert/Wiederherstellung und Wiederbeschaffung, Sachverständige/-verfahren, Sicherungen, gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften, Kürzung der Versicherungsleistung bei grober Fahrlässigkeit, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhung, Summen- und Konditionsdifferenzdeckung und last but not least die Besserstellungsklausel.
Hätte der Makler in der Geschichte nur diesen Klauselbogen gekannt…!

Auch das VEMA – Betriebshaftpflichtkonzept hätte den Beteiligten eine Menge Ärger erspart:
die VEMA-Betriebshaftpflichtpolice ist ein Bestandsupdate. Auf einfachste Art kann der Makler alte Verträge seiner Kunden auf den neuesten und extra für die VEMA erweiterten Stand bringen. Neben den Deckungsinhalten und -summen, die eine gute Betriebshaftpolice enthalten sollte, sind bei der VEMA-Betriebshaftpflichtpolice besonders die automatische Mitversicherung von sonst üblicherweise gesondert zu beantragenden Risiken hervorzuheben: auszugsweise sind dies Ansprüche von Versicherten untereinander, Strafrechtsschutz, Internetdeckung und Umweltschadendeckung mit den  Zusatzbausteine 1 und 2  der Umweltschadendeckung - um nur einige zu nennen.

Als Intermediär zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsmaklern bietet die VEMA e.G. Vorsprung durch Technik, Wissen, marktführende Produkte und Alleinstellungsmerkmale, von denen alle Beteiligten profitieren.


Kontakt:

Anke Kassel
Tel.: 0721 / 665 79 80
E-Mail: anke.kassel@vema-eg.de

VEMA
Versicherungs-Makler-Genossenschaft e.G.
Steinhäuserstraße 3
76135 Karlsruhe


vema

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