Bestandserhaltungs- und Ruhestandsregelung für Versicherungs- und …

Anzeige

Bestandserhaltungs- und Ruhestandsregelung für Versicherungs- und Finanzmakler

06.11.2012

In der Fachpresse waren in den letzten Tagen wiederholt Meldungen zur Ruhestandsregelung für Makler zu lesen. In diesen wird nach Meinung des Leipziger Maklerpools INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH (INVERS GmbH) verkannt, dass für Makler nicht allein die Ruhestandsregelung wichtig ist, sondern insbesondere auch die Rettung ...

In der Fachpresse waren in den letzten Tagen wiederholt Meldungen zur Ruhestandsregelung für Makler zu lesen. In diesen wird nach Meinung des Leipziger Maklerpools INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH (INVERS GmbH) verkannt, dass für Makler nicht allein die Ruhestandsregelung wichtig ist, sondern insbesondere auch die Rettung und Sicherung des Bestandes bereits in der aktiven Phase seiner Maklertätigkeit.

Im Weiteren wird in jenen Artikeln (warum auch immer) nicht erwähnt, dass Ruhestandsregelungen eine Vielzahl von Erfordernissen voraussetzen, die aus gesetzlicher Sicht erfüllt (z. B. in Sachen BDSG) und vertraglich niedergeschrieben sein müssen.

Auch wird das Rad nicht neu erfunden, dieses gibt es schon lange …
Die INVERS GmbH arbeitet ausschließlich mit Versicherungs- und Finanzmaklern zusammen und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit diesen Themen; sehr intensiv seit Einführung des Vermittlergesetzes im Jahre 2007. Es ist also nicht etwa so, dass durch die o. g. Pressemeldungen gerade das Rad neue erfunden wird. Denn Unterstützung bei der Zusammenführung zwischen einem bestandsabgebenden und einem bestandssuchenden Makler gibt es bei der INVERS GmbH schon seit vielen Jahren. Kein Geheimnis ist es allerdings, dass die Zahl der bestandssuchenden Makler derzeit noch um ein vielfaches höher ist als die Anzahl der Makler, die nach einer attraktiven, bestandsabgebenden Ruhestandsregelung suchen. Wahr ist jedoch, dass dieser Umstand sich in den nächsten Jahren umkehren wird. Wahr ist allerdings auch, dass ein Makler nicht zeitig genug damit beginnen kann, seine Courtageansprüche durch entsprechende Verträge mit Gesellschaften oder Pools sowie durch rechtssichere Maklerverträge/-vollmachten zu sichern, denn allein dadurch erreicht er tatsächliche Bestandssicherung und später auch einen guten Übergang in seine Ruhestandsregelung.

Was Makler aus Sicht der INVERS GmbH beachten müssen
Sowohl für die Sicherheit des Bestandes während der aktiven Maklertätigkeit als auch für eine Ruhestandsregelung ist der Wortlaut der Courtagezusage des Maklers mit Gesellschaften als auch Maklerpools maßgeblich sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies muss jedem Makler klar sein.

Bestandsrecht
Im Weiteren muss dem Makler klar sein, was eigentlich unter dem landläufigen Begriff „Bestandsrecht“ zu verstehen ist, denn das vermeintliche Recht am Bestand ist unterteilt. So gehört der durch den Makler an eine Gesellschaft vermittelte Vertrag eben jener Gesellschaft, das Recht auf Courtage aus diesem Vertrag gehört jedoch dem vermittelnden/betreuenden Makler. Ist ein Pool zwischengeschaltet, so ist es möglich, dass das Recht auf Courtage nicht etwa dem Makler, sondern vielmehr dem Pool gehört. Hier ist durch den Makler auf eine vertragliche Regelung mit dem Pool derart zu achten, dass jener dem Makler das Recht auf die Courtage zugesteht und (ableitend aus der Courtagezusage des Pools mit der Gesellschaft) dieses Recht, vertraglich abgesichert, auch zugestehen darf.

Mithin muss für den Makler sicher gestellt sein, dass sein Recht auf Courtage aus einem vermittelten Vertrag tatsächlich vertraglich einwandfrei fixiert ist. Dazu gehört nach Auffassung der INVERS GmbH auch, dass des Maklers Recht auf Courtage solange Bestand haben muss, wie der Makler als solcher im Vermittlerregister registriert ist (mithin die gewerberechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer Maklertätigkeit erfüllt sind) und solange die Maklerverträge zu den vermittelten Verträgen weder von den Mandanten des Maklers, noch vom Makler gekündigt bzw. widerrufen wurden. Keinesfalls darf der Courtageanspruch des Maklers durch ordentliche(n) Beendigung/Widerruf der Courtagezusage durch Gesellschaften oder Pools enden, obwohl der Makler als solcher weiterhin tätig ist und tätig sein darf. Auch dies ist vertraglich eindeutig festzuhalten.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Maklervertrag (und auch die Maklervollmacht) nur dann Bestand haben kann, wenn der Makler in diesen Unterlagen die gesetzlichen Bestimmungen beachtet hat. Dies betrifft (z. B. hinsichtlich BDSG) auch die gesetzlich korrekte Nennung des Pools mit dem der Makler vertragsbezogen zusammenarbeitet und gilt in diesem Zusammenhang insbesondere hinsichtlich der Untervollmachten für den Pool. Selbiges gilt im Übrigen auch in Bezug auf Nachfolger bzw. Bestandspfleger in der Datenschutzerklärung zum Maklervertrag, dessen AGB’s und auch in den verwendeten Maklervollmachten.

Werden diese Punkte nicht beachtet, so können Bestandsübertragungen jeder Art einen Verstoß gegen das BDSG darstellen, auch dann, wenn der Pool oder die Gesellschaften diese Bestandsübertragungen trotz fehlender, ordnungsgemäßer Vollmachten bearbeiten. Im vorgenannten Falle machen sich übrigens alle Beteiligten gleichermaßen strafbar im Sinne des BDSG. Pro Fall können Strafen bis zu 300.000 Euro fällig werden (siehe BDSG § 43 (3)), bei Gesellschaften gar Freiheitsstrafen laut Strafgesetzbuch (siehe § 203 StGB).

Vererben von Beständen
In diesem Zusammenhang muss jedem Makler klar sein, dass er seine Bestände kaum mehr an seine Hinterbliebenen vererben kann, da es diesen in den meisten Fällen schon allein an den gewerberechtlichen Voraussetzungen zur Bestandsübernahme fehlen dürfte. Die Bestände des Maklers bei einem Pool oder einer Gesellschaft dürften mithin unwiderruflich verloren sein, wenn keine Regelungen derart getroffen wurden, die sowohl rechtlich/vertraglich Regelungen der Courtagezusage, wie auch den Erfordernissen des BDSG standhalten.

Hilfestellung
Die INVERS GmbH führt u. a. zu den nachfolgenden Themen seit über zwei Jahren diverse Schulungen in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Stolpe Rechtsanwälte (u. a. Fachanwälte für Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht) für ihre Partner durch, wie hier gehandelt werden muss. Tatsächlich aktive Partner der INVERS GmbH können auf diesen Schulungen (im Einladungsverfahren) kostenlos Informationen und Handlungsweisen zu folgenden Themen erfahren:
  • Sicherung von Beständen
  • Vertragsgestaltung der Courtagezusagen
  • Insolvenzsicherung bei Pools
  • Grundlagen der Erbschafts- und Ruhestandsregelung
  • Regelungen bei Berufsunfähigkeit od. langer Krankheit des Maklers
  • Erfordernisse des BDSG hinsichtlich Erstinfo, Maklervertrag inkl. Datenschutzerklärung und AGB sowie Maklervollmacht inkl. deren Untervollmacht
  • Vorgehen bei Bestandsübertragungen
  • Sicherung der eigenen Bestandsdaten
  • etc.

Über die normalen Services eines Maklerpools hinaus bietet die INVERS GmbH aktiven Partnern viele Mehrwerte. Es lohnt sich also durchaus, aktiver INVERS Partner zu sein oder zu werden. Insbesondere dann, wenn der Makler auf die Rettung und Sicherheit seines Bestandes bereits während seiner aktiven Maklertätigkeit Wert legt und auch hinsichtlich einer später geplanten Ruhestandsregelung Sicherheit wünscht. Übrigens gilt für aktive INVERS Partner: Werden Bestandsübertragungen (auch hinsichtlich einer Ruhestandsregelung) innerhalb INVERS durchgeführt, so fallen keine Beratungskosten von Seiten der INVERS GmbH her an.


Kontakt:

Udo Rummelt
Tel.: 0341 / 5256 - 520
E-Mail: Udo.Rummelt@invers‐gruppe.de

INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
Sportplatzweg 15
04178 Leipzig
Webseite: www.invers-gruppe.de


Über die INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
Die INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH (INVERS) ist einer der bestandsgrößten Maklerpools Deutschlands im Versicherungs- und Investmentbereich. An dem in Leipzig beheimateten und für seine Transparenz mehrfach ausgezeichneten Maklerpool bestehen weder offene noch verdeckte Beteiligungen von Versicherungs- bzw. Fondsgesellschaften oder sonstigen Unternehmen. INVERS kooperiert ausschließlich mit Versicherungs- und Finanzmaklern. Für diese Makler ist INVERS damit Markt-Garant wirklicher Unabhängigkeit und idealer Partner für die Bereiche Versicherungen, Investmentfonds und Bausparen. Nähere Informationen zu INVERS erhalten Sie z. B. unter http://www.inverspartner.de.


invers_logo

Kommentare

 

Kommentar hinzufügen

Bitte geben Sie zum Schutz vor Spam die Summe in das Feld ein.
Anzeige
InterRisk - DKM

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
FiNet_kostenlose_Bannerzugabe
Anzeige
Kundenzeitung

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.