Umzug kein Grund Hausratversicherung zu kündigen
Jedes Jahr ziehen laut einer Studie der Umzug AG fast achteinhalb Millionen Menschen um, und immer wieder kommt es dann beim Thema Hausratversicherung zu Missverständnissen. Die Menschen glauben, dass sie bei einem Wohnungswechsel ihre Hausratversicherung außerordentlich kündigen können, oder dass der Vertrag sogar automatisch endet ...
• Vielmehr „wandert“ der Hausrat als versichertes Risiko mit
• Anders ist es bei Verkauf und Abgabe des PKW
24. September 2012 – Jedes Jahr ziehen laut einer Studie der Umzug AG fast achteinhalb Millionen Menschen um, und immer wieder kommt es dann beim Thema Hausratversicherung zu Missverständnissen. Die Menschen glauben, dass sie bei einem Wohnungswechsel ihre Hausratversicherung außerordentlich kündigen können, oder dass der Vertrag sogar automatisch endet; sie denken nicht selten: Ist die Wohnung nicht mehr da, ist damit auch ihre Versicherung hinfällig geworden.
„Doch dieser Gedanke greift zu kurz“, klärt Hausrat-Experte Borna Wakiel der Gothaer in Köln. „Denn der Umzug und die damit verbundene Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes bedeutet nicht den Fortfall des versicherten Risikos.
„Man kann sich das klarmachen, indem man die folgenden beiden Versicherungen miteinander vergleicht: Verkauft ein Kunde sein Auto, endet seine KFZ-Haftpflicht und -Kaskoversicherung mit der Ab- oder Ummeldung des Fahrzeuges. Denn das Auto ist weg, zumindest unser versicherter Kunde hat es nicht mehr“.
Das versicherte Risiko bleibt bestehen
Zieht der Versicherungsnehmer jedoch um“, so Wakiel weiter, „lässt er zwar seine Wohnung oder sein Haus zurück, aber nicht seinen versicherten Hausrat. Diesen nimmt er ja in die neue Bleibe mit. Somit ist das versicherte Risiko nicht wie beim Autoverkauf entfallen. Vielmehr ‚wandert’ es lediglich an einen neuen Ort.“
Anders sieht es wiederum bei der Wohngebäudeversicherung aus. Sie endet im Falle des Verkaufs der Immobilie zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, also mit Datum des Grundbucheintrags. Der Erwerber tritt somit zu diesem Zeitpunkt in das Vertragsverhältnis ein. „Jedoch ist der Kunde verpflichtet, den Eigentumsübergang seinem Versicherer mitzuteilen. Dazu zählen auch Name und Anschrift des Erwerbers“, erläutert Wakiel.
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