Freie Vermittler brauchen kein Haftungsdach

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Freie Vermittler brauchen kein Haftungsdach

10.09.2012

Derzeit erscheinen sehr häufig Presseartikel derart, dass Finanzanlagevermittler sich einem Haftungsdach anschließen sollen. Zuletzt gipfelten derartige Artikel gar in der offenkundig falschen Behauptung, dass sich Finanzanlagevermittler ab dem 01.01.2013 einem Haftungsdach anschließen müssen, um weiter vermitteln zu dürfen. Dem ist keinesfalls so!

10.09.2012 - Derzeit erscheinen sehr häufig Presseartikel derart, dass Finanzanlagevermittler sich einem Haftungsdach anschließen sollen. Zuletzt gipfelten derartige Artikel gar in der offenkundig falschen Behauptung, dass sich Finanzanlagevermittler ab dem 01.01.2013 einem Haftungsdach anschließen müssen, um weiter vermitteln zu dürfen. Dem ist keinesfalls so!

Jüngstes Beispiel ist ein Presseartikel vom 06.09.2011 mit dem Wortlaut (Zitat):
„Die … hat für ihr Haftungsdach … für freie Vermittler ein … Einstiegskonzept entwickelt. Hintergrund ist der zum 1. Januar 2013 in Kraft tretende § 34f GewO. Dann dürfen keine Beratungsleistungen mehr ohne Haftungsdachanschluss erbracht werden. Da auch auf die Betreuung bestehender Kunden verzichtet werden muss, kann sich dies auf die Bestandsprovisionen auswirken. Für freie Vermittler könnte unter Umständen die berufliche Zukunft auf dem Spiel stehen.“ (Quelle: www.fundresearch.de)

Dies ist schlichtweg falsch! Richtig ist vielmehr: Kein einziger freier Vermittler braucht ein Haftungsdach, wenn er offene Investmentfonds vermittelt und selbst die Hoheit über seine Investmentbestände behalten möchte.

Freie Vermittler, also insbesondere auch Versicherungsmakler, die selbst Inhaber ihrer Investmentbestände bleiben wollen, müssen lediglich einige Daten und Vorgaben beachten:
  1. Bis zum 01.01.2013 sollte eine Erlaubnis nach § 34 c GewO (Investmentfondsvermittlung) vorliegen. Dies bedeutet, dass freie Vermittler entweder schon im Besitz einer solchen Erlaubnis sind oder Selbige spätestens jetzt sofort beantragen sollten. Dies ist notwendig, um die in Punkt 2. folgende Übergangsregelung nutzen zu können.

  2. Mit dieser Erlaubnis nach § 34 c GewO muss bis zum 01.07.2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f GewO beantragt werden und der Vermittler muss sich bis zu diesem Datum auch bei der IHK als Finanzanlagevermittler gemäß § 34 f GewO registrieren zu lassen. Nur damit kann der freie Vermittler die Übergangsregelung nutzen, welche bis zum 31.12.2014 gilt. Mithin können dann bis zum 31.12.2014 sowohl weiterhin offene Investmentfonds vermittelt werden als auch die Courtagen dafür vereinnahmt werden.

  3. Bis zum 31.12.2014 müssen dann entweder die „Alte Hasen Regel“ oder entsprechende Sachkunde nachgewiesen werden. Erläuterung hierzu:
    1. Alte Hasen Regel pfeil
      Selbständige Vermittler die seit 01.01.2006 ununterbrochen bis zur Antragstellung des neuen § 34 f GewO als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig waren und den lückenlosen Nachweis durch Vorlage aller Prüfungsberichte nach § 16 der MaBV seit 01.01.2006 erbringen können, bedürfen keiner Sachkundeprüfung.

    2. Sachkundeprüfung pfeil
      Selbständige Vermittler, für die Regelung a. (alte Hasen Regel) nicht zutrifft, die aber eine Registrierung nach § 34 d GewO (Versicherungsvermittlung) nachweisen können, sind von der mündlichen Prüfung zur Sachkunde befreit. Diese Vermittler müssen nur eine schriftliche Prüfung bei der IHK ablegen. Darüber hinaus kann der Prüfungsumfang erheblich eingeschränkt werden, wenn im Bereich der Finanzanlagevermittlung ausschließlich offene Investmentfonds vermittelt werden sollen.

  4. Aktive Partner der INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH können die Schulungen zur Sachkundeprüfung als Finanzanlagenvermittler für offene Investmentfonds kostenfrei erhalten.

  5. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn es bei der ersten Prüfung nicht gleich klappen sollte …

Freie Vermittler im Bereich offene Investmentfonds brauchen also keinerlei Sorge haben, in ein Haftungsdach eintreten zu müssen und ihren Bestand an dieses Haftungsdach dann abgeben zu müssen.

Fazit: Als freier Vermittler von offenen Investmentfonds brauchen Sie kein Haftungsdach! Beachten Sie die Vorgaben und Termine, dann bleiben Sie freier Vermittler und eigener Herr über Ihre Bestände!


Kontakt:

Udo Rummelt
Tel.: 0341 / 5256 - 520
E-Mail: Udo.Rummelt@invers‐gruppe.de

INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
Sportplatzweg 15
04178 Leipzig
Webseite: www.invers-gruppe.de


Über die INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
Die INVERS GmbH ist einer der bestandsgrößten Maklerpools in Deutschland. An dem in Leipzig beheimateten und für seine Transparenz mehrfach ausgezeichneten Maklerpool bestehen weder offene noch verdeckte Beteiligungen von Versicherungs‐ bzw. Fondsgesellschaften oder sonstigen Unternehmen. Für Versicherungsmakler ist die INVERS GmbH damit Markt‐Garant wirklicher Unabhängigkeit und idealer Partner für die Bereiche private und gewerbliche Versicherungen, Investmentfonds und Bausparen. Nähere Informationen zur INVERS GmbH erhalten Sie z. B. unter http://www.inverspartner.de.


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