Tragen Versicherungsmakler-Vollmachten ein Verfallsdatum?

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Tragen Versicherungsmakler-Vollmachten ein Verfallsdatum?

20.08.2012

Dies jedenfalls ist die Auffassung der HDI-Gerling Lebensversicherung. Der Versicherer weist Anträge auf Bestandsübertragungen von Versicherungsmakler/innen zurück, wenn die erstmals vorgelegte Versicherungsmakler-Vollmacht älter als zwei Jahre ist und begründet dies damit, dass dies dem Datenschutz der VN diene.

Dies jedenfalls ist die Auffassung der HDI-Gerling Lebensversicherung. Der Versicherer weist Anträge auf Bestandsübertragungen von Versicherungsmakler/innen zurück, wenn die erstmals vorgelegte Versicherungsmakler-Vollmacht älter als zwei Jahre ist und begründet dies damit, dass dies dem Datenschutz der VN diene. Es sei ungewöhnlich, dass erst zwei Jahre nach der Erteilung der Versicherungsmakler-Vollmacht die Bestandsübertragung angefordert werde. Der VN lege in der Regel Wert auf eine sofortige Betreuung durch den bevollmächtigten Versicherungsmakler. Darauf weist die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (www.igvm.de) hin.

Auf Anfrage der Redaktion Versicherungstip bestätigte der Vorstandsvorsitzende, Markus Drews, diese bereits seit Jahren in seinem Hause geübte Praxis. Der Berufsverband hatte sich als Interessenvertreter eines Mitgliedsunternehmens, dem die Bestandsübertragung aus diesem Grunde verweigert wurde, um eine beiden Seiten gerecht werdende einvernehmlichen Lösung bemüht und sich deshalb an den Vorstand gewandt. Doch der ließ verkünden, dass er von dieser Praxis im Kundeninteresse nicht abweichen werde.

Daraufhin klagte der Versicherungsmakler vor dem Amtsgericht Köln auf die Bestandsübertragung mit Unterstützung seines Berufsverbandes, der das Kostenrisiko für das klagende Mitglied übernahm.

„HDI-Gerling ließ es jedoch auf eine Entscheidung des Gerichts erst gar nicht ankommen“, so das bei der IGVM für das Versicherungs- & Versicherungsmakler-Recht zuständige Vorstandsmitglied, Wilfried E. Simon. „Der Versicherer erkannte den Anspruch des klagenden Versicherungsmaklers an und übertrug den Vertrag in dessen Bestand, obwohl die Vollmacht bei Vorlage des Vorgangs älter als 2 Jahre alt war. Er ließ über seine Prozessbevollmächtigen erklären, dass man sich bereiterkläre, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen“, so Simon. „Im Gegenzug sei dann der Rechtsstreit für erledigt zu erklären. So konnte das Verfahren ohne Urteil für erledigt erklärt werden (Amtsgericht Köln – Anerkenntnisbeschluss vom 1.8.2012 – Az. 144 C 83/12).

Simon: „Auch wenn das Amtsgericht Köln nicht in der Streitsache selbst entscheiden musste, so zeigt das Anerkenntnis des Klageanspruchs, dass man im Hause HDI-Gerling die Unrechtmäßigkeit des eigenen Handelns erkannte. Eine Vollmacht erlischt nicht nach zwei Jahren, sondern nur durch Widerruf des Vollmachtgebers. Es ist teilweise abenteuerlich, was sich Versicherer alles einfallen lassen, um aus einer ordnungsgemäßen Beratung und Betreuung mit Maklervollmacht eine vergütungslose Korrespondenzmaklereigenschaft zu machen.

Dafür ist aber absolut kein Raum, weil gute Beratung und Betreuung selbstverständlich auch im Interesse der Versicherer liegt und angemessen honoriert werden muss. Die Betreuungsvergütung zahlt schließlich der Versicherungsnehmer mit seinen Prämien. Es ist daher treuwidrig, wenn Versicherer dieses Entgelt selbst behalten oder an Vermittler zahlen, die nichts dafür tun“.


Kontakt:

Wilfried  E.  Simon
Brückenstraße  22
57647 Nistertal

Telefon: 02661 / 94 95 - 81
Telefax: 02661 / 94 95 - 82
E-Mail:  wilfried.simon@IGVM.de
Webseite: www.IGVM.de

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