Versicherung für Paare: Auch ohne Trauschein sparen
Eine neue Liebe ist bekanntlich wie ein neues Leben. Aber was ändert sich dann bei den Versicherungen? Anders als vielfach vermutet, können auch Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, gemeinsame Policen haben - und dadurch den einen oder anderen Euro sparen.
Von Andreas Kunze
Eine neue Liebe ist bekanntlich wie ein neues Leben. Aber was ändert sich dann bei den Versicherungen? Anders als vielfach vermutet, können auch Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, gemeinsame Policen haben - und dadurch den einen oder anderen Euro sparen.
Die Privathaftpflichtversicherung: Günstiger als zwei einzelne (Single-)Verträge ist die Umstellung auf eine Familienpolice. Darin ist auch der Partner mitversichert. Das ist selbst dann möglich, wenn die beiden nicht verheiratet oder verpartnert sind. "Für die Mitversicherung reicht eine kurze Mitteilung an die Versicherer. Der ältere Vertrag wird dann fortgeführt, der jüngere aufgehoben“, sagt Konrad Göbel von der Gothaer Versicherung „Ein nicht verheirateter Partner wird dann vergleichbar einem Ehe- oder Lebenspartner ohne Aufpreis mitversichert. Sie oder er muss dafür namentlich in dem neuen Versicherungsschein genannt sein."
Aber: Wie bei Eheleuten sind bei einer Familienpolice mit Unverheirateten Ansprüche gegeneinander ausgeschlossen. Das kann Folgen haben. Wird z.B. ein Partner durch den anderen verletzt und anschließend von einem Arzt behandelt, kann die Krankenkasse die Kosten ersetzt verlangen. Damit die Privathaftpflichtversicherung das übernimmt, sollte darauf geachtet werden, dass der „Regress des Sozialversicherungsträgers“ als Versicherungsleistung vereinbart ist.
Die Hausratversicherung: Wenn ein Pärchen zusammenzieht, bringen beide meist Hausrat als auch eine Hausratversicherung mit. In wilder wie amtlicher Ehe könnten beide Policen unverändert fortgeführt werden, wobei der neue Versicherungsort angegeben werden muss. Sinnvoll ist das aber nicht unbedingt, denn das Paar wird zum Beispiel nicht zwei Küchen haben.
Wie bei der Privathaftpflichtversicherung kann der später geschlossene Vertrag aufgehoben werden. Darauf besteht laut Gothaer ein Rechtsanspruch. Der Kunde kann wahlweise auch verlangen, dass die Versicherungssumme sinkt und nur noch das abdeckt, was die andere (neuere) Police nicht abdeckt. Die Prämie sinkt dann entsprechend.
Die Lebensversicherung: Bei bestehenden Policen ändert sich für das Paar nichts. Allerdings sollte geprüft werden, ob der neue Partner „bezugsberechtigt“ sein soll, also etwa im Todesfall die Leistung erhalten soll. Bei Neuabschlüssen kann über eine Police auf „verbundene Leben“ nachgedacht werden - jedenfalls dann, wenn die Beziehung schon etwas fester ist. Eine Leben-Police auf „verbundene Leben“ funktioniert so: Beide Partner sind "versicherte Personen". Es wird bestimmt, dass die Todesfallsumme einmal fällig wird, wenn einer der beiden verstirbt. Der Vorteil: Eine solche Risiko-Lebensversicherung auf "verbundene Leben" sichert beide ab, kostet aber weniger als zwei Einzel-Verträge.
Die Rechtsschutzversicherung: Bei der Familien-Rechtsschutzversicherung gilt der Versicherungsschutz neben dem Kunden sowohl für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner als auch für unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende minderjährige und volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn so lange diese noch in der Ausbildung sind. Ein an gleicher Adresse wohnender Lebensgefährte kann ebenfalls mitversichert werden, wenn weder er noch der Kunde verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
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