Revision der EU-Vermittlerrichtlinie (IMD) - VDVM …

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Revision der EU-Vermittlerrichtlinie (IMD) - VDVM begrüßt Klarheit über die Vorstellungen der EU-Kommission

09.07.2012

Nach monatelangen Spekulationen über den Inhalt der neuen Versicherungsvermittlerregulierung hat EU-Kommissar Barnier jetzt den Entwurf für die Neufassung der IMD (Insurance Mediation Directive) vorgestellt. Für alle Beteiligten liegen damit die Vorstellungen der EU-Kommission für die zukünftige Regelung des Versicherungsvertriebs auf dem Tisch.

Nach monatelangen Spekulationen über den Inhalt der neuen Versicherungsvermittlerregulierung hat EU-Kommissar Barnier jetzt den Entwurf für die Neufassung der IMD (Insurance Mediation Directive) vorgestellt. Für alle Beteiligten liegen damit die Vorstellungen der EU-Kommission für die zukünftige Regelung des Versicherungsvertriebs auf dem Tisch.

Der VDVM begrüßt die Grundtendenz, den Anwendungsbereich der IMD auf alle Vertriebskanäle zu erweitern, denn nur so kann Wettbewerbsgleichheit gewährleistet werden. Positiv sind auch die Regelungen für mehr Transparenz zu werten. Schon seit 2005 gehörten zum Code of Conduct des VDVM Transparenzgebote zur Vermeidung bzw. Minimierung von Interessenkonflikten. Der Verband hatte sich damals – aus guten Gründen – für den sogenannten Soft-Disclosure-Ansatz bei der Offenlegung der Vergütung ausgesprochen, das heißt auf Nachfrage des Kunden wird über die Vergütung Auskunft gegeben. Dieser Ansatz wurde auch von CEIOPS, dem Gremium der europäischen Versicherungsaufseher (Vorgänger von EIOPA) befürwortet.

Kritisch zu sehen ist jedoch, dass der Entwurf der IMD II jetzt ohne Not darüber hinaus geht und auf längere Sicht die unaufgeforderte Offenlegung (hard disclosure) der Vergütung des Vermittlers für angezeigt hält.  Hier besteht noch dringender Diskussionsbedarf sowohl mit der Kommission als auch mit dem Europaparlament. Denn den Kunden interessiert im Bereich der Schadensversicherung mehr oder weniger nur das Preis-/Leistungsverhältnis des Versicherungsproduktes und nicht, ob der Vermittler bei der Vermittlung eines Haftpflichtversicherung eine Vergütung von 16,-  oder 19,- Euro erhält.

Und in einem Land wie Deutschland, das im Lebensversicherungsbereich bereits die Offenlegung der eingerechneten Abschlusskosten in Euro und Cent im Produktinformationsblatt geregelt hat, kennt der Kunde die Belastung seines Vertrages mit Vertriebskosten. Es stellt sich die Frage, ob da nicht der Soft-Disclosure-Ansatz für die individuelle Vermittlervergütung ausreichen würde.

Scharf zu kritisieren ist der von der Kommission aus dem MiFID-Bereich übertragene Grundsatz des independent advice für Lebensversicherungsprodukte mit Investmentanteil.  Dieser besagt, dass eine Beratung nur dann als unabhängig eingestuft werden kann, wenn keinerlei Provisionen gezahlt werden. Begegnet dieser Ansatz bereits im MiFID-Bereich starker Kritik, auch und gerade aus dem Europaparlament, ist er für den Versicherungsbereich völlig ungeeignet. Dieser Ansatz ignoriert, dass der Versicherungsmakler sowohl vom Gesetz als auch von der Rechtsprechung als der treuhänderische Sachwalter des Kunden einzuordnen ist. Und trotz der Vergütung durch Courtage wird der Versicherungsmakler als unabhängig eingestuft. Der VDVM wendet sich deshalb gegen eine derartige Verquickung von Vergütung und Unabhängigkeit und wird diesen Standpunkt in der jetzt anstehenden Diskus-sion konsequent vertreten.

Überdies würde der independent advice Ansatz zu einer massiven Benachteiligung der Verbraucher führen. Versicherer können nämlich nicht zu sogenannten Nettoangeboten gezwungen werden. Wenn aber der überwiegende Anteil der Produkte Vertriebskosten für den Vermittler enthält, würde der Verbraucher bei einer Honorarberatung letztlich doppelt bezahlen -  für die Beratung und für die Vermittlung. Echter Verbraucherschutz sieht definitiv anders aus.

Auf die gravierende Wettbewerbsbenachteiligung der Vermittler, die nach dem independent advice Ansatz arbeiten wollen würden, sei bei dieser Ausgangslage deutlich hingewiesen. Dass gerade der unabhängige Versicherungsmakler durch die IMD II geschwächt werden soll, läuft dem Verbraucherschutz diametral entgegen! Hier ist die Kommission eindeutig zu kurz gesprungen. Der VDVM ist jedoch zuver-sichtlich, dass diese Unzulänglichkeiten im IMD II-Entwurf im weiteren Prozess einer sachgerechten Lösung zugeführt werden.


Ansprechpartner:

Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V.          
Dr. Hans-Georg Jenssen
- Geschäftsführender Vorstand -
Telefon: 040 / 36 98 200
E-Mail: vdvm@vdvm.de
Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V.
Gabriele Ayx
- Öffentlichkeitsarbeit -
Telefon: 040 / 36 98 20 13
E-Mail: ayx@vdvm.de

vdvm

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