Gebäudeversicherung: Auch das Bordell muss gemeldet werden
Wer eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat, legt sie oft in eine Schublade und denkt nicht mehr daran. Dass der Versicherer über so genannte „Gefahrerhöhungen“ informiert werden muss, ist nur den wenigsten Kunden geläufig. Wird die Meldung aber versäumt, kann dies im schlimmsten Fall zu einem (teilweisen) Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Von Andreas Kunze
Wer eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat, legt sie oft in eine Schublade und denkt nicht mehr daran. Dass der Versicherer über so genannte „Gefahrerhöhungen“ informiert werden muss, ist nur den wenigsten Kunden geläufig. Wird die Meldung aber versäumt, kann dies im schlimmsten Fall zu einem (teilweisen) Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Als Gefahrerhöhung werten die Gebäudeversicherer grundsätzlich alles, was es wahrscheinlicher macht, dass ein Versicherungsfall eintritt oder ein Schaden sich vergrößert. Dafür einige typische Beispiele:
- Leerstand eines Gebäudes, der schon nach außen erkennbar wird.
- Umbauarbeiten, in deren Verlauf das Dach ganz teilweise oder entfernt wird.
- Einrichtung eines bordellartigen Privatclubs in einem Wohnhaus.
- Einzug eines Gewerbebetriebes ins Gebäude oder Veränderung eines bestehenden Gewerbebetriebes.
Auf Fragen im Antrag achten
Entscheidend ist dabei, ob der Versicherer „den Vertrag angesichts der neuen Risikos entweder gar nicht oder zumindest nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte“, heißt es im schönsten Versicherungsdeutsch. Klingt nicht gerade einfach. „Wenn Kunden unsicher sind, sollten sie in den Antrag schauen. Wonach im Antrag ausdrücklich gefragt wurde, ist als Risikomerkmal besonders wichtig“, sagt Martina Susenberger von der Gothaer Versicherung. „Wenn sich da dauerhaft was ändert, sollte unbedingt eine Meldung erfolgen.“
Was aber passiert, wenn der Versicherer über eine Gefahrerhöhung informiert wird? Der Versicherer kann den gesamten Vertrag kündigen, eine höhere Prämie fordern oder das erhöhte Risiko ausschließen. Dem Kunden wiederum steht dann unter Umständen ein Sonderkündigungsrecht zu: bei einem Risikoausschluss immer, zudem bei einer Prämienerhöhung von mehr als 10 Prozent.
Unterblieb die Information über die Gefahrerhöhung, kann der Versicherer im Schadensfall unter Umständen den Versicherungsschutz ganz oder teilweise verweigern – und zwar dann, wenn ein Zusammenhang zwischen höherer Gefahr und Schaden bestand. Wie viel gekürzt werden darf, hängt ab von der Schwere des Verschuldens.
Vor allem wenn am Gebäude gewerkelt wird, sollte der Versicherungskunde daran denken: Baumaßnahmen wie der Anbau eines Wintergartens oder Einbau einer Fußbodenheizung, die den Wert des Objektes erhöhen oder die Wohnfläche vergrößern, erhöhen den Versicherungsbedarf. Modernisierungs- und Umbauvorhaben sollte der Kunde dem Versicherer am besten schriftlich ankündigen.
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