Flip-Flops am Steuer: Wird der Unfall teuer?
Im Sommer geht alles ein wenig lockerer zu, auch im Straßenverkehr. Manche steigen mit Sandalen oder Flip-Flops hinters Steuer, andere tragen nur Socken oder fahren gar barfuß. Aber ist das überhaupt erlaubt? Mit dem Versicherer kann es unter Umständen Ärger geben - mit der Polizei auch.
Von Andreas Kunze
Im Sommer geht alles ein wenig lockerer zu, auch im Straßenverkehr. Manche steigen mit Sandalen oder Flip-Flops hinters Steuer, andere tragen nur Socken oder fahren gar barfuß. Aber ist das überhaupt erlaubt? Mit dem Versicherer kann es unter Umständen Ärger geben - mit der Polizei auch.
In diesem Sommer waren bislang eher Regenstiefel gefragt, aber sollte es doch noch irgendwann warm und sonnig werden, kehren die Flip-Flops wieder auf die Straßen zurück. Ebenso verlässlich taucht an heißen Tagen die hitzige Diskussion auf, ob man sich denn mit bunten Badelatschen oder gar barfuß ans Steuer setzen darf. Ein typischer Irrtum besteht dann darin, die Autoversicherer würden nicht zahlen, wenn ein Unfall von einem Leichtfuß-Fahrer verursacht wurde. Passieren kann das tatsächlich - es kommt aber darauf an, ob es um den Schaden eines anderen geht oder um den eigenen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung: Den Schaden eines Unfallopfers muss der Kfz-Haftpflichtversicherer in jedem Fall begleichen, auch wenn Flip-Flops mit zu einem Unfall beigetragen haben sollten, etwa weil der Autofahrer deswegen von der Bremse rutschte. Die Situation ist dann ähnlich wie bei einem Unfall wegen zu hoher Geschwindigkeit: Das Unfallopfer wird entschädigt, auch wenn sich der Unfallverursacher absolut falsch verhalten haben sollte.
Die Kfz-Kaskoversicherung: Kritischer sieht es möglicherweise mit dem Schaden am eigenen Wagen aus. Eine Vollkasko-Versicherung deckt zwar selbst verschuldete Schäden ab, bei "grober Fahrlässigkeit" kann die Regulierung jedoch ganz oder teilweise verweigert werden - abhängig vom Verschulden des Kunden.
Aber ist es grob fahrlässig, mit Flip-Flops oder gar barfuß zu fahren? "Als grob fahrlässig gilt, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und selbst das nicht beachtet wird, was jedem mit gesundem Menschenverstand klar sein müsste", sagt Armin Eckert von der Gothaer Versicherung. "Allein das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren wird aber kaum als ein so schwerwiegendes außer Acht lassen der üblichen Sorgfalt gewertet", so Eckert weiter. Wenn die Flip-Flops sich zum Beispiel zwischen den Pedalen verklemmt haben sollten, könnte es indes heikel werden. Auf der sicheren Seite ist der Autofahrer im Fall des Falles, wenn der Kaskoversicherer generell auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Im Schadenfall kann so viel Ärger vermieden werden.
Bleibt noch die Frage, ob Flip-Flops am Steuer zu Knöllchen führen können. Zwei Oberlandesgerichte haben dazu, soweit bekannt, dazu entschieden. Es kommt ein Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers (Paragraf 1 Abs. 2 StVO) in Betracht, meinte das Oberlandesgericht Bamberg. Allerdings könne das nur bestraft werden, wenn daraus ein Unfall resultiere (Az: 2 Ss OWi 577 /06).
Etwas anderes wäre es, wenn ein Fahrer nachweislich beruflich unterwegs war. Dann könnte er auch ohne Unfall wegen eines Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" (BGV D29) zur Rechenschaft gezogen werden, entschied das Oberlandesgericht Celle (Az: 322 Ss 46/07). Denn in Paragraf 44 Abs. 2 BGV D29 heißt es: "Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen." Ein Verstoß dagegen wäre eine Ordnungswidrigkeit. Für Privatleute gelten diese Unfallverhütungsvorschriften aber nicht.
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