Dienstfahrt mit dem Privatwagen: Wer bei Unfällen haftet
Die meiste Zeit arbeitet Christian Sch. im Büro einer großen Hausverwaltung. Aber manchmal muss er halt raus zu einem der Objekte, etwa wenn größere Reparaturen geplant werden. Wie viele Arbeitnehmer nimmt Christian Sch. dann seinen Privatwagen für eine Dienstfahrt. Und wer haftet, wenn ein Unfall passiert?
Von Andreas Kunze
Die meiste Zeit arbeitet Christian Sch. im Büro einer großen Hausverwaltung. Aber manchmal muss er halt raus zu einem der Objekte, etwa wenn größere Reparaturen geplant werden. Wie viele Arbeitnehmer nimmt Christian Sch. dann seinen Privatwagen für eine Dienstfahrt. Und wer haftet, wenn ein Unfall passiert?
Egal, ob Christian Sch. privat oder dienstlich unterwegs war: Die Kfz-Haftpflichtversicherung würde einen Schaden regulieren, wenn Christian Sch. Schuld hatte. Bestand eine Kfz-Vollkaskoversicherung, wäre ebenfalls der Schaden am eigenen Fahrzeug abgedeckt. Finanzielle Folgen hätte der Unfall dennoch: Bei beiden Policen, Haftpflicht und Kasko, würde eine Rückstufung anstehen. Mit anderen Worten: Die Prämien würden steigen. Bei der Vollkasko-Versicherung wäre unter Umständen, wenn vereinbart, noch eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Auf den Umfang des Verschuldens kommt es an
Ein häufiges Missverständnis bei Arbeitnehmern besteht darin, dass dafür stets der Arbeitgeber einspringt. Schließlich war es eine Fahrt im Auftrag des Arbeitgebers. Die Wirklichkeit sieht jedoch etwas anders aus: Sofern nicht mit dem Arbeitgeber bessere Regelungen vereinbart sind, gelten bei Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug die generellen Grundsätze der Arbeitnehmer-Haftung. Diese Grundsätze wurden vom Bundesarbeitsgericht mit mehreren Urteilen geformt und besagen, dass der Arbeitnehmer je nach Umfang seines Verschuldens für Schäden haftet, die während des Dienstes verursacht werden (unter anderem Az. 8 AZR 91/03).
Nur bei leichter Fahrlässigkeit ist laut ständiger Rechtsprechung der Arbeitgeber in der Pflicht, bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden je nach Einzelfall geteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz trägt der Arbeitnehmer einen Schaden allein. "Für die typischen Autoversicherungen und finanzielle Folgen aus Rückstufungen und Selbstbeteiligungen gilt das gleichermaßen", sagt Armin Eckert von der Gothaer Versicherung.
Ein Vorteil für den Arbeitnehmer ist es, wenn seine Firma eine sogenannte Dienstreise-Kaskoversicherung abgeschlossen hat. Dabei handelt es sich um einen Rahmenvertrag, über den Schäden am Privatwagen des Arbeitnehmers ohne Selbstbeteiligung reguliert werden. Eine solche Dienstreise-Kaskoversicherung würde vorrangig einen Schaden bezahlen, der Arbeitnehmer müsste seine eigene Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen.
"Der Kfz-Versicherer kann seinem Kunden berechnen, wie hoch insgesamt der Nachteil durch die Rückstufung ausfallen wird", sagt Armin Eckert. Diesen Betrag sollte er versuchen, von der Personalabteilung erstattet zu bekommen." Mitunter ist es günstiger, den Schaden selber zu bezahlen. Dazu kann sich der Versicherungskunde noch nachträglich entscheiden - in so einem Fall wäre dies der Betrag, den er vom Arbeitgeber einfordern sollte.
Private Rentenversicherung: Bei einem Tod vor Rentenbeginn stehen dem Berechtigten oder Erben je nach Vertrag die vereinbarte Leistung zu, zum Beispiel die eingezahlten Beiträge. Verstirbt der Versicherte nach Rentenbeginn, bestehen dann Ansprüche, wenn eine Rentengarantiezeit (z. B. 10 Jahre) oder eine Hinterbliebenenrente vereinbart wurden. Dann wird die Versicherungsleistung entsprechend der Vereinbarung an den Berechtigten oder Erben gezahlt.
Kontakt:
Gothaer Konzern Dr. Klemens Surmann - Presse und Unternehmenskommunikation - Gothaer Allee 1 50969 Köln Telefon: 0221 / 308 - 34543 Telefax: 0221 / 308 - 34530 E-Mail: klemens_surmann@gothaer.de Webseite: www.gothaer.de |
FINTEXT.de Andreas Kunze - Chefredaktion - Fürstenwall 228 40215 Düsseldorf Tel.: (0211) 58 00 56 090 Fax: (0211) 58 00 56 099 E-Mail: a.kunze@fintext.de Webseite: www.fintext.de Webseite: www.finblog.de |