Todesfall: Darauf ist bei den Policen zu achten
Nach einem Todesfall müssen sich Angehörige um vieles kümmern. Dazu gehören insbesondere Versicherungen. Ein typisches Missverständnis besteht darin, mit dem Tode des Versicherungsnehmers würden die Policen automatisch enden. In einigen Fällen gehen sie aber auf die Erben über. Die Gothaer gibt einen Überblick, was bei den verbreiteten Policen beachtet werden sollte.
Von Andreas Kunze
Nach einem Todesfall müssen sich Angehörige um vieles kümmern. Dazu gehören insbesondere Versicherungen. Ein typisches Missverständnis besteht darin, mit dem Tode des Versicherungsnehmers würden die Policen automatisch enden. In einigen Fällen gehen sie aber auf die Erben über. Die Gothaer gibt einen Überblick, was bei den verbreiteten Policen beachtet werden sollte.
KFZ-Versicherung: Beim Tod des Versicherungsnehmers geht der Vertrag auf den oder die Erben über. Behalten sie das Auto, läuft die Versicherung weiter - der Versicherer kann etwa aber zum Beispiel wegen eines anderen Schadenfreiheitsrabattes die Prämie neu kalkulieren. Bei Ummeldung (etwa auf einen Erben) kann der Vertrag gekündigt werden.
Privat-Haftpflichtversicherung: Handelt es sich um eine Single-Police, so erlischt der Vertrag mit dem Tod. Eine Familienpolice läuft weiter. Sofern der überlebende Ehegatte den nächsten Beitrag zahlt, wird er Versicherungsnehmer.
Hausrat-Versicherung: Die Police für den Hausrat geht auf die Erben über. Meist endet der Versicherungsvertrag aber zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Falls einer der Erben die Wohnung übernimmt, läuft der Vertrag weiter, der Erbe wird dann Versicherungsnehmer.
Wohngebäude-Versicherung: Die Police fürs Haus läuft weiter und wird auf den oder die Erben des Hauses umgeschrieben. Ein Sonderkündigungsrecht wegen des Todesfalls besteht nicht.
Unfall-Versicherung: Diese Police endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers, sofern dieser zugleich die einzige versicherte Person war. Sind neben dem Versicherungsnehmer weitere Personen über den Vertrag versichert, so wird die Unfallversicherung in der Regel bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres weitergeführt. Danach endet sie, wenn nicht eine andere Person den Vertrag als Versicherungsnehmer weiterführen will.
Wichtig: War ein Unfall für den Tod ursächlich und können deswegen Leistungen beansprucht werden, muss die Unfall-Versicherung innerhalb von 48 Stunden ab Kenntnis benachrichtigt werden.
Risiko- und Kapitallebensversicherung: Mit dem Tod der versicherten Person endet der Versicherungsvertrag, die Leistung wird fällig - gegebenenfalls gekürzt um die für das laufende Versicherungsjahr noch ausstehenden Prämien. Ausgezahlt wird das Geld an den "Berechtigten", also zum Beispiel den Begünstigten oder einen Abtretungsgläubiger. Wurde niemand benannt, fällt der Auszahlungsbetrag in die Erbmasse.
Private Rentenversicherung: Bei einem Tod vor Rentenbeginn stehen dem Berechtigten oder Erben je nach Vertrag die vereinbarte Leistung zu, zum Beispiel die eingezahlten Beiträge. Verstirbt der Versicherte nach Rentenbeginn, bestehen dann Ansprüche, wenn eine Rentengarantiezeit (z. B. 10 Jahre) oder eine Hinterbliebenenrente vereinbart wurden. Dann wird die Versicherungsleistung entsprechend der Vereinbarung an den Berechtigten oder Erben gezahlt.
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