Schulende: So lange sind Kinder mitversichert

Schulende: So lange sind Kinder mitversichert

10.04.2012


Wenn die Schulzeit endet und eine Lehre oder das Studium bevorsteht, taucht immer wieder die Frage auf: Welche eigenen Versicherungen brauchen die jungen Leute nun? Ein typischer Irrtum ist es, dass das Schulende stets das Ende der Mitversicherung bei den Eltern bedeutet.

Schulende: So lange sind Kinder mitversichert

Von Andreas Kunze

Wenn die Schulzeit endet und eine Lehre oder das Studium bevorsteht, taucht immer wieder die Frage auf: Welche eigenen Versicherungen brauchen die jungen Leute nun? Ein typischer Irrtum ist es, dass das Schulende stets das Ende der Mitversicherung bei den Eltern bedeutet.

Haftpflicht-Versicherung: In einer sogenannten Familienpolice sind neben den Eltern die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder mitversichert. Sind die Kinder volljährig, besteht die Mitversicherung nach den in der Versicherungsbranche üblichen Bedingungen fort, wenn die Kinder sich in einer Schul- oder Berufserstausbildung (Lehre oder Studium) befinden, unverheiratet sind und auch keine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.

Ob das Kind während der Lehre oder des Studiums noch im elterlichen Haushalt wohnt oder in einer eigenen Wohnung, spielt für die weitere Mitversicherung keine Rolle. Wichtig ist dagegen, dass es sich um die Erstausbildung handelt und zwischen den einzelnen Abschnitten der Berufsausbildung einschließlich des Studiums keine großen Unterbrechungen liegen. Wartezeiten bis zu einem Jahr sind hierbei kein Problem, heißt es bei der Gothaer Versicherung. Es ist außerdem unerheblich, ob der Student für seinen Lebensunterhalt nebenbei jobbt oder wie viel Vergütung der Auszubildende erhält. Wenn aber nach Ende der Schulzeit ein Beruf ausgeübt wird, entfällt die Mitversicherung. Dann ist eine eigene Police notwendig.

Hausrat-Versicherung: Wenn Kinder mit ihren Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind ihre Sachen in der Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Daran ändert auch der Schulabschluss nichts. Anders sieht es aus, wenn die Kinder wegen einer Lehre oder eines Studiums ausziehen und einen "eigenen Hausstand" gründen. "Ein eigener Hausstand ist immer dann anzunehmen, wenn das Kind nicht mehr beabsichtigt, in die elterliche Wohnung zurückzukehren", so die Gothaer Versicherung.

Wird hingegen das Elternhaus nur vorübergehend verlassen, so besteht zum Beispiel in der Studenten-Bude am Studienort ein begrenzter Versicherungsschutz fort, und zwar meist begrenzt auf zehn Prozent der Versicherungssumme. Je  nach Versicherungsgesellschaft sind unterschiedliche Regelungen möglich.

Rechtsschutz-Versicherung: Bei einer typischen Familien-Rechtsschutzversicherung gilt der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, den Ehegatten als auch für unverheiratete Kinder in der Regel bis zum 25. Lebensjahr, wenn diese noch in der Ausbildung stehen. Nach manchen Bedingungen endet die Mitversicherung, wenn gegen Entgelt „erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit“ ausgeübt wird. In Zweifelsfällen, etwa wenn Kinder zwischen zwei Ausbildungen einen Job ausüben, sollte eine schriftliche Erklärung des Versicherers zur Mitversicherung angefordert werden.

Unfall-Versicherung: Wurde eine Kinder-Unfallversicherung abgeschlossen, so läuft sie generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - danach wird sie automatisch auf den Erwachsenen-Tarif umgestellt. Der Schulabschluss und die weitere Berufsausbildung haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz.


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