Hausratversicherung: Nach Einbruch an die "Stehlgutliste" denken
Nach einem Wohnungseinbruch ist die Aufregung groß - verständlich. Dennoch ist eine kühle Bestandsaufnahme unverzichtbar: Polizei und Versicherer muss so schnell es geht eine "Stehlgutliste" vorgelegt werden - ansonsten kann der Versicherungsschutz in Gefahr geraten.
Von Andreas Kunze
Nach einem Wohnungseinbruch ist die Aufregung groß - verständlich. Dennoch ist eine kühle Bestandsaufnahme unverzichtbar: Polizei und Versicherer muss so schnell es geht eine "Stehlgutliste" vorgelegt werden - ansonsten kann der Versicherungsschutz in Gefahr geraten.
Einbruchdiebstahl gehört zu den versicherten Risiken einer Hausratversicherung, die in den meisten Haushalten vorhanden ist. Ein typischer Irrtum besteht darin, nach einem Einbruch sei mit einer Schadenmeldung bei der Versicherungsgesellschaft sowie der Anzeige bei der Polizei den Pflichten genüge getan. Damit es bei der Schadenregulierung später keine Schwierigkeiten gibt, ist aber noch mehr notwendig: Unverzüglich müssen Versicherungsgesellschaft und Polizei ein Verzeichnis der verschwundenen Gegenstände erhalten - im Versicherungsdeutsch "Stehlgutliste" genannt. Dazu gehören möglich präzise Angaben wie etwa "1 Laptop Marke XYZ, Gerätenummer 123, gekauft Sommer 2011 für ca. 700 Euro".
Keine festen Fristen
Mit der Abgabe einer Stehlgutliste bei der Polizei erfüllt der Versicherungskunde eine „Obliegenheit“, also eine Vertragspflicht. Geregelt ist das in den Versicherungsbedingungen. Warum das überhaupt? Schließlich hat ein Einbruchsopfer genug andere Dinge zu erledigen, etwa das aufgebrochene Fenster reparieren oder gestohlene Kreditkarten sperren zu lassen. "Nur wenn die Polizei schnell ein solches Verzeichnis erhält, ist eine Erfolg versprechende Sachfahndung und Ermittlungsarbeit möglich, und die Chancen zur Wiedererlangung der Beute steigen", sagt Martina Susenberger von der Gothaer Versicherung in Köln.
"Unverzüglich" soll die Stehlgutliste vorliegen. Juristen übersetzen das mit: ohne schuldhaftes Zögern. Es gibt dafür keine festen Fristen, es kommt jeweils auf die persönliche Situation an. Wenn ein Versicherungskunde zum Beispiel schwer erkrankt ist und sich sonst niemand um die Stehlgutliste kümmern kann, bleibt mehr Zeit. "Ab drei Wochen gilt eine Einreichung aber regelmäßig als verspätet", so Martina Susenberger. So sah das Landgericht Oldenburg (Az: 13 O 3064/09) zum Beispiel einen Monat als viel zu lang an, um noch "unverzüglich" zu sein. Bei diesem Fall war Hausrat in überschaubarer Menge aus einem aufgebrochenen Auto verschwunden.
Was kann passieren, wenn der Kunde sich zu lange Zeit lässt mit der Stehlgutliste oder sie gar nicht erstellt? Der Versicherer kann die Schadenregulierung ganz oder teilweise verweigern. Das darf aber nur im Verhältnis zum Verschulden geschehen. Dabei spielt die Frage eine Rolle, ob eine fehlende Stehlgutliste die Fahndung nach Tätern und Beute erschwert hat. Das Landgericht Oldenburg sah im genannten Fall eine Kürzung von 40 Prozent als angemessen an.
Tipp der Gothaer: Stress im Ernstfall lässt sich vermeiden, wenn Versicherungskunden regelmäßig eine Hausrat-Inventur machen, Seriennummern notieren und Fotos aufnehmen. Das alles sollte möglichst außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden, damit es nicht zum Beispiel bei einem Feuer vernichtet wird.
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