Geschlossene Fonds werden ab Juni 2012 …

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Geschlossene Fonds werden ab Juni 2012 sogenannte „Finanzinstrumente“

26.03.2012

Damit versucht der Gesetzgeber augenscheinlich eine gewisse „Bereinigung“ im Vertrieb von Kapitalanlagen herbeizuführen. Dies hat für nicht wenige Vermittler, mithin auch für Makler, erhebliche Folgen.

Damit versucht der Gesetzgeber augenscheinlich eine gewisse „Bereinigung“ im Vertrieb von Kapitalanlagen herbeizuführen. Dies hat für nicht wenige Vermittler, mithin auch für Makler, erhebliche Folgen.

Makler sollten also dringend überlegen, ob sie sich im Bereich der Anlagevermittlung besser auf das Geschäft mit offenen Investmentfonds beschränken, welches von den zwei nachfolgenden Regelungen nicht betroffen ist.

Denn gleich zwei Voraussetzungen sind nun notwendig, wenn sich der Makler auf das, mit doch erheblichen Haftungsrisiken verbundene, vermitteln von geschlossenen Fonds weiterhin einlassen möchte:
  1. Verfügte der Makler nicht selbst über die Erlaubnis nach § 34c der GewO, so musste er sich vormals einem Haftungsdach anschließen, was wiederum erhebliche Folgen hat, die nachfolgend beschrieben werden. Mithin vermittelten Makler dann nicht selten offene Investmentfonds über ein Haftungsdach, geschlossene Fonds jedoch über direkte, eigene Anbindungen zu den entsprechenden Anbietern. Dies ist so nicht mehr möglich. Zukünftig müssen alle vorgenannten Anlagen über das Haftungsdach vermittelt werden.
  2. Unter dem Haftungsdach können geschlossene Fonds nur dann vermittelt werden, wenn der Haftungsdachbetreiber dies anbietet.

Exkurs:
  • Auch auf geschlossene Dachfonds, die seit dem 24.09.2008 in andere Beteiligungsmodelle investieren, also vor allem Zweitmarkt‐ und Private‐Equity‐Fonds, kommen einschneidende Änderungen zu. Sie benötigen ab 1. Juni 2012 eine Erlaubnis nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz (KWG).
  • Vermittler sind gehalten sich vor Vermittlung solcher Fonds zu vergewissern, dass entsprechende, vorgenannte Erlaubnis für den geschlossenen Dachfonds vorliegt.

Erläuterungen:

  1. Bindet sich ein Makler an ein Haftungsdach, so ist er dessen gebundener Agent. Entgegen vieler Annahmen unter den Maklern kann der gebundene Agent eines Haftungsdachs sämtliche Finanzinstrumente schon heute ausschließlich nur über das Haftungsdach vermitteln. Keinesfalls möglich ist es also, zwar eine Haftungsdachanbindung zu unterhalten, um hier z. B. Zertifikate etc. zu vermitteln, aber selbst als 34c‐Vermittler Investmentfonds (sozusagen auf „eigene Rechnung“) mittels Direktanbindung an eine KAG oder an diverse Pools zu vermitteln. Eine solche Vorgehensweise verstößt gegen geltende Gesetze. Es gilt in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Haftungsdach der einfache Grundsatz „ganz oder gar nicht“!
  2. Bisher waren geschlossene Fonds von dieser „ganz oder gar nicht Regelung“ ausgenommen. Dies ändert sich nunmehr zum 01.06.2012. Mithin müssen dann auch geschlossene Fonds über das Haftungsdach eingereicht werden.
  3. Das birgt auch Gefahren für das Haftungsdach selbst. Denn wenn der Makler nach dem vorgenannten Datum weiterhin über Direktanbindungen geschlossene Fonds vermittelt, wird der Haftungsdachbetreiber selbst in Nöte geraten. Dies liegt darin begründet, dass der Haftungsdachbetreiber verpflichtet ist, die Tätigkeit der unter dem Haftungsdach arbeitenden Vermittler zu kontrollieren.
  4. Gerade Makler sollten u. E. schon aus ihrem Selbstverständnis heraus von der Anbindung an ein Haftungsdach Abstand nehmen. In einem Haftungsdach ist der Makler – der ja frei von Gesellschaftsinteressen allein seinem Mandanten als dessen Interessenvertreter verpflichtet ist – plötzlich gebundener Agent des Haftungsdaches. In unseren Augen eine äußerst zweifelhafte Konstellation.
  5. Makler müssen außerdem stets bedenken, dass sie dann nicht mehr Inhaber des an das Haftungsdach vermittelten Bestandes sind. Bestandsinhaber ist das Haftungsdach selbst. Dies gilt auch für bisher vermittelte Bestände, die bei Mitgliedschaft in einem Haftungsdach an das Selbige zwingend übertragen werden müssen.
  6. Folglich haftet der Makler mit seinem ‐ dann ehemaligen, eigenen Bestand ‐ für das Haftungsdach und dementsprechend auch für die anderen gebundenen Agenten des Haftungsdaches. So ist es durchaus denkbar, dass bei einem gravierenden Fehler bzw. Verfehlungen eines oder mehrere Mitglieder des Haftungsdaches das Haftungsdach selbst in Schieflage gerät und der Makler dadurch seinen Bestand verliert.

Solche Makler dagegen, die einem Haftungsdach nicht angeschlossen sind oder Selbiges verlassen und die heute bereits selbst über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen, haben noch etwas Zeit. Sie müssen bis spätestens zum 30.06.2013 den Wechsel von der Erlaubnis § 34c auf die Zulassung nach § 34f GewO beantragen und sich im Vermittlerregister registrieren lassen. Die Sachkundeprüfung, die das Gesetz verlangt, kann bis zum 31.12.2014 abgelegt werden; vorgenannter Termin ist zwingend, andernfalls erlischt die Erlaubnis.

Es gibt allerdings auch hierzu gewisse Ausnahmeregelungen und Gegebenheiten zur Beachtung (nachfolgend derzeitiger Kenntnisstand):

  • So genannte „Alte‐Hasen“, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gem. § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GewO tätig waren, genießen Bestandsschutz und bedürfen keiner Sachkundeprüfung.
  • Voraussetzung dabei ist, dass selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler‐ und Bauträgerverordnung nachweisen.
  • Angestellte Vermittler des Maklers (Anlagevermittlers/‐beraters) sind nicht vom Sachkundenachweis befreit. Auch sie müssen einen entsprechenden Nachweis erbringen, sofern sie unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken.
  • Vermittler die bereits über eine Registrierung nach § 34 d GewO (Versicherungsvermittlung) verfügen sind von der mündlichen Prüfung zur Sachkundeprüfung befreit.
  • Die Sachkundeprüfung kann auch in Teilbereichen abgelegt werden, z. B. ausschließlich für den Teilbereich offene Investmentfonds.
  • Auch für den Bereich § 34f GewO ist – wie bei der Versicherungsvermittlung – eine Vermögensschaden‐Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben.
  • Die Änderungen der GewO treten erst ab dem 1. Januar 2013 in Kraft.
  • Vermittler, die am 1. Januar 2013 eine Erlaubnis nach § 34 c GewO haben, können eine Erlaubnis nach § 34 f GewO zumindest unter etwas erleichterten Bedingungen beantragen. In diesem Fall erfolgt mithin keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.
  • Auch hier müssen die bisherigen Inhaber einer § 34 c GewO Erlaubnis bis zum 30.06.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f GewO stellen und sich im Vermittlerregister registrieren lassen. Der Sachkundenachweis der bisherigen Inhaber einer § 34 c GewO Erlaubnis muss allerdings bis zum 1. Januar 2015 vorgelegt werden. Dies ist zwingend, andernfalls erlischt die Erlaubnis.


Fazit:

Aus unserer Sicht sollten sich Makler, die im Bereich der Anlagevermittlung tätig sind, allein auf die Vermittlung von offenen Investmentfonds konzentrieren. Keinesfalls sollten sie sich einem Haftungsdach anschließen. Das Haftungspotential bei der Vermittlung offener Investmentfonds ist überschaubar, Sie bleiben „eigener Herr“ über Ihren Bestand und die Tätigkeit in diesem Gebiet ist durchaus lohnend. Es empfiehlt sich also auf jeden Fall die schriftliche Sachkundeprüfung abzulegen, für den Fall, dass der lückenlose Nachweis der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler‐ und Bauträgerverordnung seit dem 1. Januar 2006 nicht erbracht werden kann. Dies ist u. E. auch im Sinne der „Rundumbetreuung“ der Mandanten eines Maklers erforderlich.


Kontakt:

Udo Rummelt
Tel.: 0341 / 5256 - 520
E-Mail: Udo.Rummelt@invers‐gruppe.de

INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
Sportplatzweg 15
04178 Leipzig
Webseite: www.invers-gruppe.de


Über die INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
Die INVERS GmbH ist einer der bestandsgrößten Maklerpools in Deutschland. An dem in Leipzig beheimateten und für seine Transparenz mehrfach ausgezeichneten Maklerpool bestehen weder offene noch verdeckte Beteiligungen von Versicherungs‐ bzw. Fondsgesellschaften oder sonstigen Unternehmen. Für Versicherungsmakler ist die INVERS GmbH damit Markt‐Garant wirklicher Unabhängigkeit und idealer Partner für die Bereiche private und gewerbliche Versicherungen, Investmentfonds und Bausparen. Nähere Informationen zur INVERS GmbH erhalten Sie z. B. unter http://www.inverspartner.de.


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