Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung / Die Nachhaftungsbegrenzung - ein …

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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung / Die Nachhaftungsbegrenzung - ein „alter Hut“

13.02.2012

Häufig wurden und werden Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister und andere Versicherte bei Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) auf die Wichtigkeit der Regelung zur Übernahme der Nachhaftung aus einem oder mehreren Vorverträgen hingewiesen.

Häufig wurden und werden Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister und andere Versicherte bei Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) auf die Wichtigkeit der Regelung zur Übernahme der Nachhaftung aus einem oder mehreren Vorverträgen hingewiesen. Als Begründung wird stets die mögliche Deckungslücke genannt, die nach Ablauf der Nachhaftung (meist 2-5 Jahre) eines noch bestehenden Vertrages entsteht, wenn nicht der nachfolgende Vertrag möglichst umfangreich die sog. „Nachhaftungsübernahme“ regelte - also praktisch im Rahmen einer begrenzten Rückwärtsversicherung dann noch auftretende Alt-Fälle abdeckt.

Vergleicht man die am Markt existierenden Online-VSH-Checks oder sonstige Vergleiche bzw. sog. Policen-Checks oder aktuelle Berichte, könnte man meinen dieser Umstand ist noch immer von erheblicher Bedeutung.

Diese Vorgehensweise und teilweise Verunsicherung von Vermittlern und anderen Berufsgruppen basiert jedoch auf der irrigen Annahme, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist keine Schadenersatzansprüche mehr beim vorherigen bzw. einem der vorherigen Versicherer angemeldet werden können. Die in Fachkreisen schon länger bekannte Rechtsprechung (LG Düsseldorf 9 O 145/07, OLG Stuttgart 7 U 89/08) ergibt hingegen genau das Gegenteil und ist daher für uns auch noch einmal Anlass, hierauf hinzuweisen:

Bisher unbekannte Schadenersatzansprüche sind im vertragsgemäßen Umfang von dem Berufshaftpflichtversicherer abzuwickeln, wo zum Zeitpunkt des Verstoßes der Vertrag bestanden hat. Der Versicherungsnehmer hat hier den Nachweis zu führen, dass der gemeldete Schadenfall bislang nicht bekannt gewesen ist, was bspw. bei einem ersten RA-Schreiben zu einem bislang nicht bekannten Sachverhalt leicht möglich sein wird. Eine begrenzte Nachhaftung spielt in einem solchen Fall, unabhängig von ihrer Dauer, keine Rolle mehr.

Die Rechtsprechung wird auch bereits von den führenden Versicherern in diesem Segment angewandt (schriftliche Bestätigungen liegen uns vor).

Fazit:
Unabhängig von einer begrenzten Nachhaftungsperiode besteht für VSH-Versicherte Versicherungsschutz über den Vertrag, der zum Zeitpunkt des Verstoßes bestanden hat (begrenzt natürlich auch auf den Umfang des damaligen Vertrages), sofern der Schadenersatzanspruch nachweislich nicht bekannt war oder bekannt sein musste.

Die Aufbewahrung von Vertragsunterlagen sollte daher sorgsam und unabhängig von der ausgewiesenen Nachhaftungsdauer oder gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erfolgen.

Wir hoffen damit der Verunsicherung entgegenzuwirken.


Kontakt:

Hans John Versicherungsmakler GmbH
Ansprechpartner: Torsten Rehfeldt
Ziethenstr. 14 A
22041 Hamburg

E-Mail: t.rehfeldt@haftpflichtexperten.de
Webseite: www.haftpflichtexperten.de


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