Die Lebensversicherung gehört zum Erbe
Walter S. hat schon vor geraumer Zeit eine Lebensversicherung abgeschlossen. Erlebt er den Ablauf, erhält er die Auszahlung. "Wenn nicht, sind meine Erben gut versorgt." So wie Walter S. glauben viele Kunden, die Todesfallleistung falle in den Nachlass. Das kann so sein - muss aber nicht sein.
Von Andreas Kunze
Walter S. hat schon vor geraumer Zeit eine Lebensversicherung abgeschlossen. Erlebt er den Ablauf, erhält er die Auszahlung. "Wenn nicht, sind meine Erben gut versorgt." So wie Walter S. glauben viele Kunden, die Todesfallleistung falle in den Nachlass. Das kann so sein - muss aber nicht sein.
Beim Abschluss einer Lebensversicherung hat der Kunde die Wahl: Er kann eine "Begünstigung" für den Todesfall aussprechen oder nicht. Nur wenn dazu keine Angaben gemacht werden, fällt die Todesfall-Auszahlung in die Erbmasse. Die meisten Kunden allerdings entscheiden sich für eine Begünstigung. Das bedeutet: Eine oder mehrere Personen werden bestimmt, die Versicherungsleistung im Todesfall ganz oder teilweise zu erhalten. Das können Personen sein, die zugleich Erben werden. "Es kann sich aber genauso um einen Freund oder Nachbarn handeln, mit dem keinerlei verwandtschaftliches Verhältnis besteht", sagt Johannes Wollenschläger von der Gothaer Versicherung in Köln.
Begünstigung gilt als Schenkung
Seine Meinung kann der Kunde später noch ändern. Er kann die Begünstigung neu regeln, die Personen ändern, Anteile anders festlegen (etwa 40%, 30%, 30%) oder die Begünstigung ganz löschen. Eine Ausnahme: Es wurde eine "unwiderrufliche Begünstigung" ausgesprochen. Sie kann nur geändert werden, wenn der Begünstigte oder die Begünstigten damit einverstanden sind.
Mit einer Begünstigung kann Hinterbliebenen einiger Ärger erspart werden. Ein Beispiel: Angenommen, Walter S. hat eine Frau und zwei Kinder. Sein Erbe besteht im Wesentlichen aus einem abgezahlten Haus. Nach den gesetzlichen Erbvorschriften hätte die Frau Anspruch auf die Hälfte vom Haus, die Kinder auf je ein Viertel. Bestehen die Kinder darauf, ihren "Pflichtteil" ausgezahlt zu bekommen, müsste die Frau das Haus möglicherweise verkaufen, um liquide zu sein. Bekommt sie hingegen eine ausreichend bemessene Lebensversicherung ausgezahlt, kann sie mit diesem Geld den Pflichtteil der Kinder begleichen.
Aber hat die Frau dann nicht doppelt geerbt, nämlich die Hälfte vom Haus plus die Lebensversicherung? "Nein, denn die Begünstigung in einer Lebensversicherung gilt als Schenkung", sagt Johannes Wollenschläger. Zwar könnten die Kinder von Walter S. wegen der Lebensversicherung sogenannte Pflichtteilergänzungsansprüche geltend machen. Sie könnten also fordern, daran beteiligt zu werden. Da es sich um eine Schenkung handelte, wird jedoch nicht die Todesfallsumme zugrunde gelegt, sondern nur der meist deutlich geringere Rückkaufswert (Bundesgerichtshof, Az: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08).
Bei Walter S. kann es deswegen aber keine Streitereien geben. Er hat die Frau mit 50 Prozent, die Kinder mit je 25 Prozent begünstigt. Die Erben sind dadurch tatsächlich gut versorgt - auch wenn ihnen bislang gar nicht klar war, dass sie mit der Lebensversicherung beschenkt werden und nicht erben. Steuerlich macht das keinen Unterschied: Die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften sind gleich.
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