Demenz – Wer haftet bei Schäden?

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Demenz – Wer haftet bei Schäden?

10.02.2012

Rund 1,2 Millionen Menschen in Deutschland leiden an Demenz. Sie haften in der Regel nicht für Schäden, die sie verursachen. Angehörige und Pflegepersonal unter Umständen schon; nämlich immer dann, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. ARAG Experten geben Auskunft:

Rund 1,2 Millionen Menschen in Deutschland leiden an Demenz. Sie haften in der Regel nicht für Schäden, die sie verursachen. Angehörige und Pflegepersonal unter Umständen schon; nämlich immer dann, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. ARAG Experten geben Auskunft:

Freie Willensbestimmung
Da im Falle fortgeschrittener Demenz von einem Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit ausgegangen werden kann, der die freie Willensbestimmung ausschließt, haftet der Kranke nicht. Denn ein erwachsener Mensch muss grundsätzlich nur dann für einen Schaden haften, wenn er ihn selbst schuldhaft verursacht hat. Das gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für die strafrechtliche Beurteilung: Klaut ein Demenzkranker also in einem Geschäft, hat in der Regel der Inhaber das Nachsehen. Denn eine Person, die das Unrecht ihrer Tat nicht einsehen kann, um nach dieser Einsicht zu handeln, ist strafrechtlich nicht schuldfähig. Käme es zur Anzeige wegen Diebstahls, würde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt, schreibt auch die Deutsche Alzheimer Gesellschaft in ihrem aktuellen „Ratgeber in rechtlichen und finanziellen Fragen“.

Ehepartner haften nicht automatisch
Jeder Erwachsene haftet nur dann, wenn er schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, handelt. Verursacht ein Demenzkranker durch unvorhersehbare Aktionen zum Beispiel einen Verkehrsunfall, haftet nicht, wie oft angenommen, automatisch der Ehepartner für den Schaden. Die Tatsache, dass zwei Personen verheiratet sind, führt nicht zwangsläufig zu einer gemeinsamen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit.

Verletzung der Aufsichtspflicht
War für einen Partner oder eine Begleitperson, die die Aufsicht über den Kranken hatte, aber voraussehbar, dass der Demenzkranke in einem verwirrten Moment plötzlich auf die Straße läuft, muss er Maßnahmen ergreifen, um das zu verhindern. Hat er das getan, kann man ihm nichts anhaben. Hat er es jedoch versäumt, wird geprüft, ob der Aufsichtspflicht genüge getan wurde. Ist dies der Fall, hat die Aufsichtsperson den sogenannten Entlastungsbeweis geführt und haftet nicht.

Haftpflichtversicherung informieren
Mit einer Demenz steigt eindeutig das Schadensrisiko. Zur Abwendung von finanziellen Belastungen, die verursachte Schäden nach sich ziehen können, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Bei Neuabschluss einer Versicherung muss aber eine bekannte Demenzerkrankung angegeben werden. Eine bereits vor der Erkrankung bestehende Haftpflichtversicherung sollte aber unbedingt über den Verlauf der Krankheit informiert werden. Wer das versäumt, riskiert nämlich, dass die Versicherungsleistungen verweigert werden.


Kontakt:

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Brigitta Mehring
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