Überprüfung von kapitalisierenden LV Verträgen bei …

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Überprüfung von kapitalisierenden LV Verträgen bei Mandanten und Hinweise zur Kündigung von Altverträgen im Bereich der kapitalisierenden Lebensversicherung

15.01.2012

Jedem Versicherungsmakler dürfte klar sein, dass die Überschussbeteiligung zu kapitalisierenden LV‐Verträgen seit Jahren sinkt. Im Rahmen der Betreuung seiner Mandanten ist der Versicherungsmakler gehalten eine Überprüfung der bestehenden Verträge vorzunehmen, gerade derzeit.

Überprüfung bestehender Verträge
Jedem Versicherungsmakler dürfte klar sein, dass die Überschussbeteiligung zu kapitalisierenden LV‐Verträgen seit Jahren sinkt. Im Rahmen der Betreuung seiner Mandanten ist der Versicherungsmakler gehalten eine Überprüfung der bestehenden Verträge vorzunehmen, gerade derzeit. Insbesondere ist festzustellen, ob die damals im jeweiligen Angebot errechnete Auszahlung inklusive Überschussbeteiligung noch reell ist.

Dies betrifft alle Arten kapitalisierender Versicherungen, also z. B. KLV, klassische Renten‐versicherungen, FLV, Fondsgebundene Rentenversicherungen, Riester‐ und Basis‐Renten jeder Art, sogenannte Kindergeldpolicen etc..
  • Besonders wichtig erscheint dies mit Hinblick auf solche LV‐Verträge, die abgeschlossen wurden um ein Immobiliendarlehen endfällig zu tilgen. Hier ist also zu prüfen, ob die LV den damals errechneten Wert der Auszahlung tatsächlich noch erreichen kann, oder ob der Versicherungsnehmer den Beitrag aufstocken bzw. zusätzlich in einer anderen Anlageform zusparen muss, um die eventuell entstandene Lücke zu schließen.
  • Gleiches gilt auch für den Bereich der betrieblichen Altersvorsorge. Insbesondere Rückdeckungsversicherungen zu Versorgungszusagen innerhalb einer juristischen Gesellschaft (zum Beispiel GmbH) sind dahingehend zu prüfen, ob der damals errechnete Auszahlungswert noch erreicht werden kann, oder ob aufgestockt werden muss, um die eventuell entstandene Lücke zu schließen. Geschieht dies nicht, kann im Ernstfall eine Überschuldung der Gesellschaft die Folge sein.
  • Aber auch in sonstigen Fällen bietet sich eine Überprüfung der Auszahlungswerte inklusive Überschussbeteiligung ganz unbedingt an, damit es zum Auszahlungszeitpunkt bzw. zum Rentenbeginn nicht zu einem bösen Erwachen kommt.
  • Bei Fondsgebundenen Versicherungen sollte die Entwicklung der darin enthaltenen Fonds geprüft werden. Eventuell ist ein Fondswechsel erforderlich.

Der Versicherungsmakler als Interessenvertreter seiner Kunden tut gut daran hier bei den jeweiligen Versicherern (unter Vorlage der entsprechenden Maklervollmacht) Anfragen derart zu stellen, dass die Versicherer ihm mitteilen sollen, wie hoch der Auszahlungs‐betrag (bei klassischen Verträgen) nach derzeitigem Stand zum entsprechenden Vertrag sein wird.

Nach Erhalt der entsprechenden Zahlen sollte der Versicherungsmakler mit seinem Mandanten diese durchgehen. Das Gespräch dazu sowie die Übergabe der neuen Zahlen sind zu dokumentieren, damit der Makler hier für sich eine Haftungsfreistellung erreichen kann, da er den Kunden dann nachweisbar informiert hat.

Kündigung bestehender Verträge
Teilweise werden ältere kapitalisierende LV‐Verträge gekündigt, um im Gegenzug eine neue, ebenfalls kapitalisierende LV platzieren. Nicht selten ist es in jenen Fällen so, dass die Kündigung des Altvertrages betrieben wird um z. B. einen Neuvertrag mit Förderung (zum Beispiel Riester, Rürup oder bAV) abzuschließen.

Solches Vorgehen birgt aber ganz erhebliche Haftungsrisiken in sich. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn hier ein Altvertrag gekündigt wird der vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde, dessen Auszahlung mithin noch volle Steuerfreiheit genießen würde. Weiter verschärft wird dieses Haftungsrisiko, wenn es der Dokumentation zum Neuvertrag daran fehlt, dass auf die Zwänge der geförderten Produkte hingewiesen wurde (zum Beispiel beschränkte Vererbbarkeit). Ebenso ist es fehlerhaft in der Dokumentation einen Hinweis darauf zu „vergessen“, dass die Steuerfreiheit im Gegensatz zum Altvertrag nicht mehr gegeben ist.

Vorgenannter Fall wurde in 2011 übrigens schon vom Oberlandesgericht Saarbrücken gerichtlich entschieden ‐ der Makler hatte hier vollen Schadenersatz zu leisten.

Im Weiteren empfiehlt es sich für den Bereich der kapitalisierenden Versicherung in der Dokumentation ausdrücklich auf die Folgen der Zillmerung hinzuweisen, mithin darauf, dass gerade bei einer Kündigung in den ersten Vertragsjahren mit einem Verlust zu rechnen ist. Auch ein Hinweis darauf, dass bei einer vorzeitigen Kündigung die volle Abgeltungsteuer fällig wird sollte in der Dokumentation nicht fehlen.

Übrigens …
Ein Versicherungsmakler sollte die Produktinformationsblätter der Gesellschaften kennen und verstehen – insbesondere die dort ausgewiesenen Kosten. So lässt sich z. B. sehr leicht errechnen, ob sich ein sehr kleiner Beitrag von 25 Euro monatlich in einer gezillmerten, kapitalisierenden Versicherung nach Abzug der Kosten tatsächlich für den Mandanten rechnen kann, oder ob der Makler doch besser daran getan hätte, diese 25 Euro z. B. für eine Risiko‐LV, eine BU bzw. EU, eine Multirente oder eine UV zu verwenden.


Kontakt:

Udo Rummelt
Tel.: 0341 / 5256 - 520
E-Mail: Udo.Rummelt@invers-gruppe.de

INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
Sportplatzweg 15
04178 Leipzig
Webseite: www.invers-gruppe.de


Über die INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
Die INVERS GmbH ist einer der bestandsgrößten Maklerpools in Deutschland. An dem in Leipzig beheimateten und für seine Transparenz mehrfach ausgezeichneten Maklerpool bestehen weder offene noch verdeckte Beteiligungen von Versicherungs‐ bzw. Fondsgesellschaften oder sonstigen Unternehmen. Für Versicherungsmakler ist die INVERS GmbH damit Markt‐Garant wirklicher Unabhängigkeit und idealer Partner für die Bereiche private und gewerbliche Versicherungen, Investmentfonds und Bausparen. Nähere Informationen zur INVERS GmbH erhalten Sie z. B. unter http://www.inverspartner.de.


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