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Continentale sieht sich in ihrer Meinung bestätigt: Einbeziehung von Bestandskunden in Unisex-Tarife ist verfassungswidrig - verfassungsrechtliches Gutachten für die private Krankenversicherung vorgelegt

27.01.2012

Die zwangsweise Einbeziehung von Bestandskunden der privaten Krankenversicherung in Unisex-Tarife ist nach Auffassung der Continentale verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt nun auch der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dr. Josef Isensee in einem Gutachten.

Die zwangsweise Einbeziehung von Bestandskunden der privaten Krankenversicherung in Unisex-Tarife ist nach Auffassung der Continentale verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt nun auch der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dr. Josef Isensee in einem Gutachten. Für Neukunden gelten Unisex-Tarife ab dem 21. Dezember 2012. Die Einbeziehung von Bestandskunden war innerhalb des PKV-Verbandes diskutiert worden. "Entsprechende Pläne sind offenbar wieder vom Tisch, aber nur, weil man die Umsetzung für nicht möglich hielt. Wir sind der Meinung, dass unabhängig von der Umsetzbarkeit eine Einbeziehung der Bestände schon verfassungsrechtlich unzulässig ist und sehen uns jetzt in dieser Haltung bestätigt", so Rolf Bauer, Vorstandsvorsitzender der Continentale Krankenversicherung.

Bestandskunden vor Unisex-Tarifen geschützt?
Eine derartige Einbeziehung der Bestandskunden durch den Gesetzgeber stelle einen Eingriff in Grundrechte dar, so das Ergebnis des Gutachtens. Eingegriffen würde in die Vertragsfreiheit und die Eigentumsgarantie von privaten Krankenversicherern und ihren Versicherten, in die Freiheit der Berufsausübung der Unternehmen und die Handlungsfreiheit der Kunden. Verfassungsrechtlich zulässig sei ein solcher Eingriff nur dann, wenn übergeordnete Interessen vorlägen, so Prof. Dr. Dr. Isensee.

Einige Versicherer würden wohl gerne Bestandskunden in die Unisex-Tarife einbeziehen
Davon könne aber nicht die Rede sein, wenn es darum geht, dass einzelne Versicherer Bestandskunden in die Unisex-Tarife einbeziehen wollen. "Das ist ein partikulares, privates Interesse, das sich der Gesetzgeber nicht zu eigen machen darf, weil er ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet ist. Das private Interesse einzelner Anbieter, von kalkulatorischen und wettbewerblichen Risiken verschont zu bleiben, rechtfertigt nicht, die Vertragsfreiheit der Konkurrenten, auch nicht die der Versicherungsnehmer einzuschränken", so der Verfassungsrechtler. Einzelnen Unternehmen die Risiken des Wettbewerbs zu ersparen und deren private Interessen zu sichern, sei kein Grund für den Eingriff in die Grundrechte aller privaten Krankenversicherer und aller Versicherten.

EU-Kommission: kein Umstellungszwang für Bestand
Rolf Bauer, Vorstandsvorsitzender der Continentale Krankenversicherung a.G., begrüßte das Gutachten. "Die EU-Kommission hat bereits im Dezember klargestellt, dass Bestandskunden in der privaten Krankenversicherung nicht auf Unisex-Tarife umgestellt werden müssen. Das Gutachten stellt jetzt klar, dass sie auch nicht umgestellt werden dürfen. Daher werden wir in unserer ablehnenden Haltung voll bestätigt. Auf der Basis dieses Gutachtens sehen wir die Rechte unserer Versicherten auch für die Zukunft garantiert."

Das Gutachten steht unter www.continentale.de im Pressebereich zum Download bereit.


Volker P. Andelfinger

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