Haftpflicht: Ich bin versichert - ich gebe alles zu!
Hildegard G. war das ziemlich peinlich: Beim Besuch der Nachbarin stolperte sie über ein Verlängerungskabel und riss dabei die Hifi-Anlage zu Boden. Der CD-Player machte keinen Mucks mehr. Ziemlich kleinlaut reagierte auch Hildegard G. "Keine Sorge, meine Haftpflichtversicherung zahlt das." Aber darf ein Kunde überhaupt zusichern, dass die Versicherung einen Schaden reguliert?
Von Andreas Kunze
Hildegard G. war das ziemlich peinlich: Beim Besuch der Nachbarin stolperte sie über ein Verlängerungskabel und riss dabei die Hifi-Anlage zu Boden. Der CD-Player machte keinen Mucks mehr. Ziemlich kleinlaut reagierte auch Hildegard G. "Keine Sorge, meine Haftpflichtversicherung zahlt das." Aber darf ein Kunde überhaupt zusichern, dass die Versicherung einen Schaden reguliert?
Ein gutes Jahrhundert lang galt bei deutschen Haftpflichtversicherern ein "Anerkenntnisverbot". Versicherungskunden war es generell untersagt, nach einem Schaden eine Schuld anzuerkennen und zu versprechen, der Geschädigte bekomme Ersatz. Wer sich als Kunde nicht daran hielt, riskierte den Versicherungsschutz. Ausnahmen waren dann möglich, wenn der Schadenfall absolut eindeutig war.
Mit dem "Anerkenntnisverbot" sollte gewährleistet werden, dass der Haftpflichtversicherer die Option hat, unbegründete Ansprüche abzuwehren. Denn ein Jurist sieht einen Schadenfall häufig anders als ein Laie. Das ist noch immer so - aber im Versicherungsrecht hat sich etwas geändert: Ein Haftpflichtversicherer kann seit einer Gesetzesreform im Jahr 2008 seinem Kunden nicht mehr den Versicherungsschutz verweigern, nur weil der bereitwillig seine Schuld an dem Schaden anerkannt hat.
Versicherungsschutz kann nicht mehr verweigert werden
Ein Missverständnis besteht nun mitunter darin, der Kunde könne seit der Gesetzesreform selbst entscheiden, was der Haftpflichtversicherer zu regulieren hat. Wenn Hildegard G. zum Beispiel der Nachbarin 200 Euro verspricht, um das Malheur mit der Hifi-Anlage "gutzumachen", ist der Haftpflichtversicherer nicht daran gebunden. Hildegard G. muss dann zwar die 200 Euro zahlen, so wie sie es der Nachbarin zugesichert hat - die Haftpflichtversicherung erstattet ihr aber möglicherweise weniger oder gar nichts.
Der Grund: Die Haftpflichtversicherer prüft weiterhin, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch bestand. "Was Laien bei Schadenfällen häufig unberücksichtigt lassen ist zum Beispiel ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten", sagt Stefan Tischendorf von der Gothaer in Köln. Ein Mitverschulden reduziert nach dem Gesetz den Schadenersatzanspruch. Wenn die Nachbarin von Hildegard G. das Verlängerungskabel leichtsinnig im Weg hatte liegen lassen, wenn ein Unglück damit geradezu provoziert wurde, dann müsste sie zumindest einen Teil des Schaden selber tragen.
Versicherungsnehmer sollten deshalb weiterhin vorsichtig sein, wenn es darum geht, nach einem Schaden mit Schuldanerkenntnissen die Wogen glätten zu wollen. Der Versicherungsschutz bleibt zwar erhalten, dennoch sind finanzielle Nachteile möglich. Unverfänglich sind Aussagen wie "Das tut mir leid. Meine Haftpflichtversicherung wird die berechtigten Ansprüche sicher alsbald regulieren." In der Schadenmeldung kann der Kunde indes seine Schuld offen eingestehen: Bis auf Vorsatz ist alles versichert, selbst wenn der Kunde sich noch so ungeschickt angestellt haben sollte.
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