Haftpflicht: "Der Umzugshelfer ist versichert"

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Haftpflicht: "Der Umzugshelfer ist versichert"

15.11.2011

Nach einem privaten Umzug steht manche Freundschaft auf der Kippe, weil einer der Helfer einen Schaden angerichtet hat und niemand dafür aufkommen will. Eigentlich müsste das doch ein Fall für die Haftpflichtversicherung sein, oder? Die Gothaer klärt auf.

Haftpflicht: "Der Umzugshelfer ist versichert"

Von Andreas Kunze

Nach einem privaten Umzug steht manche Freundschaft auf der Kippe, weil einer der Helfer einen Schaden angerichtet hat und niemand dafür aufkommen will. Eigentlich müsste das doch ein Fall für die Haftpflichtversicherung sein, oder? Die Gothaer klärt auf.

Wie immer in der Juristerei gibt es einen Grundsatz - und der lautet zu Freundschaftsdiensten: Der Verursacher trägt die volle Verantwortung für Schäden. Ausnahmen für bislang gute Freunde hat der Gesetzgeber im Paragraphen 823 des BGB nicht vorgesehen. Wer als Umzugshelfer den Fernseher fallen lässt oder die antike Kommode beim Heraustragen zerkratzt, der muss dafür zahlen.

Das ist der Grundsatz. Allerdings haben sich die Gerichte etwas einfallen lassen, um Umzugshelfer zu schützen. Unterstellt wird in Fällen mit lediglich geringer Schuld, es sei ein "stillschweigender Haftungsausschluss" vereinbart worden. Es wird so getan, als sei ein Vertrag geschlossen worden, durch den auf Schadenersatzansprüche verzichtet wird.

Leichte und grobe Fahrlässigkeit werden unterschieden

Die Folge dieser durch Rechtsprechung geschaffenen Ausnahme: Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, er geht leer aus. Es ist ein häufiges Missverständnis, dass eine private Haftpflichtversicherung indes immer zahlt: "Dafür ist man doch versichert." Wenn aber kein Schadenersatzanspruch besteht, ist der Kunde selber nicht haftbar und die Voraussetzungen für eine Schadenregulierung sind nicht erfüllt.

Wie gut, dass es mit den Ausnahmen gleich weitergeht. Der "stillschweigende Haftungsverzicht" wird nur bei geringer Schuld unterstellt, Juristen nennen das leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Umzugshelfer immer - und damit auch seine private Haftpflichtversicherung.

Einen schweren Fernseher alleine die Treppe hochzuschleppen befand zum Beispiel das Landgericht Dortmund als grob fahrlässig (Az: 1 S 164/03). Der Umzugshelfer haftete, die private Haftpflichtversicherung zahlte. Apropos grobe Fahrlässigkeit: Anders als etwa in der Hausratversicherung gibt es deswegen keine Einschränkung beim Versicherungsschutz.

Kurz zusammengefasst: Bei leichter Fahrlässigkeit muss sich der Umzugshelfer keine Sorgen machen - er haftet in der Regel nicht. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Umzugshelfer, das wäre aber über seine private Haftpflichtversicherung gedeckt. Da wäre dann aber noch der Geschädigte, der unter Umständen auf einem Schaden sitzenbleibt. Dem kann mit modernen Policen vorgebeugt werden, bei denen auch für Freundschaftsdienste oder Gefälligkeiten geleistet wird. Ob der Umzugshelfer leicht oder grob fahrlässig Schaden angerichtet hat, spielt dann keine Rolle - die Haftpflichtversicherung zahlt.


Alle bisherigen Folgen finden Sie online unter:
www.gothaer.de/de/zg/konzern/presse_/themendienst_versicherungsmissverst/archiv_1/vt_archiv.htm

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(0221) 308 - 34543, E-Mail: klemens_surmann@gothaer.de

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