Sozialversicherungsfreie Abfindung von bAV-Anwartschaften

Sozialversicherungsfreie Abfindung von bAV-Anwartschaften

08.06.2011

Bereits im Jahr 2008 haben sich die Sozialversicherungs­träger darauf geeinigt, dass die Abfindung unverfallbarer bAV-Ansprüche bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers in der Regel beitragsfrei bleibt. Der daraus entstehende Verlust für die Sozialversicherung ist verkraftbar, denn schließlich begrenzt § 3 BetrAVG die möglichen Abfindungen auf maximal ca. 3.000 €. Ist der Arbeitnehmer beim Ausscheiden allerdings bereits 59 Jahre alt, so unterstellen die Sozialversicherungsträger, dass die Abfindungszahlung Versorgungscharakter hat und unterwerfen sie über 10 Jahre verteilt der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Bereits im Jahr 2008 haben sich die Sozialversicherungs­träger darauf geeinigt, dass die Abfindung unverfallbarer bAV-Ansprüche bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers in der Regel beitragsfrei bleibt. Der daraus entstehende Verlust für die Sozialversicherung ist verkraftbar, denn schließlich begrenzt § 3 BetrAVG die möglichen Abfindungen auf maximal ca. 3.000 €. Ist der Arbeitnehmer beim Ausscheiden allerdings bereits 59 Jahre alt, so unterstellen die Sozialversicherungsträger, dass die Abfindungszahlung Versorgungscharakter hat und unterwerfen sie über 10 Jahre verteilt der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Ähnlich ging es einem Arbeitnehmer der amerikanischen Streitkräfte, für den offensichtlich § 3 BetrAVG nicht galt. In seiner Versorgungsordnung war festgelegt, dass bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls die Deckungsrückstellung, also der Zeitwert seiner Direktversicherung ausgezahlt wird. Da der Arbeitnehmer beim Ausscheiden 60 Jahre alt war, verlangte die Krankenkasse die Verbeitragung als Versorgungsbezug über 10 Jahre verteilt. Der Arbeitnehmer argumentierte dagegen, dass die erhaltene  Zahlung eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstelle und somit beitragsfrei sei. Das Hessische Landessozialgericht gab ihm am 18.11.2010 Recht (nicht rechtskräftig).

„Der entschiedene Fall ist nicht ohne weiteres auf normale Arbeitsverhältnisse übertragbar“, meint Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH aus München. Aufgrund von § 3 BetrAVG seien bei unverfallbarem Ausscheiden ohnehin nur Kleinstbeträge abfindbar. BAV-Experte Buttler hält die Argumentation des Gerichtes aber auch für Abfindungen im laufenden Arbeitsverhältnis kurz vor Eintritt des Versorgungsfalls für anwendbar. Die Richter haben ausdrücklich betont, dass das erreichte Lebensalter zum Abfindungszeitpunkt kein ausreichender Grund ist, um zwischen Arbeitseinkommen und Versorgungsbezug zu unterscheiden. „Bei einer Abfindung der bAV zu einem Zeitpunkt, an dem der Empfänger noch berufstätig ist, spricht doch einiges dafür, dass es sich um Arbeitseinkommen handelt“, meint Buttler. Die Folge: Die Abfindung ist in voller Höhe sofort beitragspflichtig – aber nur dann, wenn das reguläre Einkommen nicht ohnehin bereits über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Für Besserverdiener ergäbe sich daraus die Chance, durch eine vorzeitige Vertragskündigung erhebliche Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Aufgrund der Bedeutung des Themas, wird das o. g. Urteil auch im febs-Seminar „BAV-Herausforderungen 2011 für Berater und Vertriebe“ am 30.06.2011 ausführlich behandelt. Infos zum Seminar unter
http://www.febs-consulting.de/seminare.


febs Consulting GmbH
Andreas Buttler
Geschäftsführer

Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
Tel. (089) 890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de
Webseite: www.febs-consulting.de

Unternehmensprofil:
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.

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