2. BRBZ-Rechtsberatungskongress schafft Klarheit:
Keine Rechtsberatungsbefugnisse für Finanzdienstleister im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
Keine Rechtsberatungsbefugnisse für Finanzdienstleister im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.Auf dem 2. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur betrieblichen Altersversorgung (bAV), der am 27. Mai in Köln stattgefunden hat, ging es um die Beratungspraxis in der bAV und die Befugnisse einzelner Berufsgruppen, in diesem Bereich rechtsberatend tätig zu sein. Vor rund 150 Teilnehmern stellte Sebastian Uckermann, Vorsitzender des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ), in seiner Eröffnungsrede heraus, dass Finanz- und Rechtsberater in der bAV kooperativ zusammenarbeiten müssten, da Finanzdienstleister keine umfassenden Rechtsberatungsbefugnisse haben. Eine haftungssichere und rechtskonforme bAV-Beratung sei nur möglich, wenn die rechtsberatenden Berufsgruppen daher beteiligt werden. Daher forderte Uckermann die Anwesenden auf, sich weiterhin für ein Umdenken in der bAV-Beratungspraxis einzusetzen. An die rechtsberatenden Berufsträger appellierte Uckermann, sich dieser bisher vernachlässigten Rechtsmaterie zu öffnen und neue Aufgabenfelder zu erschließen. »Denn die betriebliche Altersversorgung ist ein unverzichtbarer Baustein des Alterssicherungssystems, ohne den die absehbaren Versorgungsengpässe der gesetzlichen Rentenversicherung kaum ausgeglichen werden können«, so Uckermann.
Bereits im vergangenen Jahr hatte der BRBZ die öffentliche Diskussion zu diesem Thema angestoßen. Führende Rechtsexperten unterstützen den Verband seitdem in seinen Bemühungen, Klarheit zu schaffen. Zu diesen Experten gehört Professor Dr. Martin Henssler, Leiter des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Köln und Präsident des Deutschen Juristentages. Der BRBZ beauftragte ihn, ein zusammenfassendes Rechtsgutachten zu erstellen, um Rechtsklarheit für alle betroffenen Berufsgruppen zu schaffen. Die Ergebnisse seines Gutachtens fasste Professor Henssler in Köln zusammen:
- Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter verfügen nicht über die erforderliche Befugnis zur Erbringung dieser Beratungsleistungen.
- Der Gesetzgeber hat den Versicherungsmaklern in § 34d Gewerbeordnung (GewO) keine umfassende (rechtliche), sondern nur eine akzessorische, das heißt gebundene Beratungsbefugnis zugesprochen. Bei der Beratungstätigkeit eines Versicherungsmaklers muss in jedem Fall der Versicherungsvertrag im Vordergrund stehen. Die allgemeine rechtliche Beratung, welche Art der betrieblichen Altersversorgung (etwa steuerrechtlich) zu empfehlen und wie sie individual- und kollektiv-arbeitsrechtlich umzusetzen ist, wird von der akzessorischen Beratungsbefugnis nicht umfasst.
- Die rechtliche Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht in keiner Abhängigkeit zu einem zu vermittelnden Finanzdienstleistungsprodukt. Vielmehr sind beide Tätigkeiten völlig autark voneinander zu erledigen.
- Die Informationspflicht gemäß § 61 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gewährt Versicherungsvermittlern keine eigenständige Rechtsdienstleistungsbefugnis. Die Pflicht zur Information endet dort, wo die Grenze zur erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung verläuft. Setzt die umfassende Information eine rechtliche Beratung voraus, so muss der Versicherungsvermittler den Kunden nur allgemein über potenzielle Rechte und Risiken aufklären und im Übrigen auf eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Rentenberater verweisen.
- Da dem Versicherungsvermittler die zweitberufliche Tätigkeit als Rechtsdienstleister verwehrt ist, kann die Rechtsdienstleistung folglich keine zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 Rechtsdienst- leistungsgesetz (RDG) sein. Im Übrigen würden die bei der bAV-Beratung anfallenden Tätigkeiten ihrem Umfang und ihrer Qualität nach keine Neben- sondern eine Hauptleistung darstellen.
- Die Berufe des Versicherungsmaklers und des Versicherungsvertreters sind mit dem Beruf des Rentenberaters unvereinbar. Ein Rentenberater, der gleichzeitig Versicherungsvermittlung oder -vertretung anbietet, ist persönlich ungeeignet im Sinne des § 12 Absatz 1 RDG. Insoweit lassen sich die – vom Bundesgerichtshof (BGH) und vom Bundesverfassungsgericht (BverfG) im Rahmen von § 7 Nr. 8, 14 Absatz 2 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) anerkannten – Grundsätze zur Unvereinbarkeit des Berufs des Rechtsanwalts mit den Berufen des Versicherungsmaklers und des Versicherungsvertreters auf Rentenberater übertragen.
- Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit können nicht als Rentenberatungsgesellschaft registriert werden, wenn sie zugleich Versicherungsvermittlung oder -vertretung anbieten wollen.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, eine Doppelregistrierung als Rentenberater und Versicherungsmakler durch die Anordnung von Auflagen nach § 10 Absatz 3 RDG zu ermöglichen. Solche Auflagen bieten keinen ausreichenden Schutz der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs, da sie die Gefahr einer Interessenkollision nicht ausschließen; sie entsprechen zudem nicht dem Charakter des RDG als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. Der Umstand, dass die Tätigkeit der Rentenberater nicht berufsrechtlich reguliert ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Detlef Lülsdorf
Geschäftsführer und Pressesprecher des BRBZ
Tel. 0221 168 00 61 - 0
Siegburger Straße 126
50679 Köln
E-Mail: dl@brbz.de
Webseite: www.brbz.de
Webseite: www.brbz-kongress.de
Über den Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ)
Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) ist zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und Zeitwertkonten der führende berufsrechtliche Fachverband, der sich für die Schaffung und Gewährleistung umfassender Beratungsstandards und -sicherheit in den weiten Aufgabenfeldern der bAV und der Zeitwertkonten einsetzt. Hierzu gehört auch die explizite Herausstellung sämtlicher erlaubnispflichtiger Beratungstätigkeiten in den die bAV tangierenden Handlungsgebieten, z. B. des Arbeits- und Insolvenzrechts, sowie des Betriebsrenten- und Sozialversicherungsrechts. Sitz des Verbandes ist Köln.