AVAD ja – aber anders!

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AVAD ja – aber anders!

23.05.2011

AfW: Änderung des AVAD-Verfahrens wird von überwältigender Mehrheit der Vermittler gefordert.
In seinem vierten „Vermittlerbarometer“ – der jährlichen Umfrage unter Finanzdienstleistern – hatte der AfW auch nach dem Verhältnis der Vermittler zum AVAD-Verfahren gefragt. Teilgenommen haben in diesem Jahr an der Umfrage bisher ca. 600 Vermittler, von denen ca. 2/3 Mitglied im AfW sind. Neben vielen anderen Fragen und Ergebnissen, wurde erstmals auch das Thema AVAD angesprochen.

AfW: Änderung des AVAD-Verfahrens wird von überwältigender Mehrheit der Vermittler gefordert.
In seinem vierten „Vermittlerbarometer“ – der jährlichen Umfrage unter Finanzdienstleistern – hatte der AfW auch nach dem Verhältnis der Vermittler zum AVAD-Verfahren gefragt. Teilgenommen haben in diesem Jahr an der Umfrage bisher ca. 600 Vermittler, von denen ca. 2/3 Mitglied im AfW sind. Neben vielen anderen Fragen und Ergebnissen, wurde erstmals auch das Thema AVAD angesprochen.

Die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland, kurz AVAD, ist eine der Schufa vergleichbare Institution. Die AVAD dient den beteiligten Versicherungsunternehmen dazu, Informationen über Versicherungsvermittler auszutauschen. Dies betrifft die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler wie auch Probleme bei Provisionen, Storno oder Straftaten.

Gefragt, ob sie das AVAD-Verfahren grundsätzlich für sinnvoll halten, antwortete eine Mehrheit der befragten Vermittler von 57 %, dass sie das täten. Wobei die Zustimmung der teilnehmenden AfWMitglieder etwas höher lag.

„Der AfW sieht sich damit auch von der Mehrheit der Vermittler in seinem grundsätzlichen Bekenntnis zum AVAD-Verfahren bestätigt.“ so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.

Die zweite Frage zu diesem Thema wurde sehr viel eindeutiger beantwortet. Die Frage lautete „Halten Sie es für sinnvoll und befürworten Sie es, wenn der betroffene Vermittler über negative Eintragungen vorab nachweislich informiert werden muss?“ 95,7 % der Teilnehmer beantworteten diese Frage mit „Ja“.

„Als Interessenvertreter der unabhängigen Vermittler, insbesondere der Makler, sehen wir dieses klare Votum als weiterbestehenden Auftrag!“ kommentiert Norman Wirth.

Der AfW hatte 2008 einen Antrag auf Aufnahme in den AVAD e.V. gestellt. Etwa ein Jahr später wurde dann dem Aufnahmeantrag stattgegeben. Bereits in der AVAD-Mitgliederversammlung 2010 hatte der AfW einen entsprechenden Antrag auf Änderung des AVAD-Verfahrens in der Mitgliederversammlung gestellt.

Dieser wurde jedoch - auch mit den Stimmen anderer dort anwesenden Vermittlerverbände - abgelehnt.

„Auf Grund des klaren Auftrages werden wir einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Verfahrens erneut initiieren. Wir rufen die Vermittlerverbände und ihre Mitglieder, welche auch AVADMitglied sind auf, gemeinsam mit uns die Vermittlerinteressen zu vertreten. Wir werden - wie schon vorab im letzten Jahr - das Gespräch mit ihnen und ihre Unterstützung suchen.“ so Wirth ergänzend weiter.


Nachfolgend der Antrag des AfW an die Mitgliederversammlung des AVAD e.V. im Jahr 2010 nebst Begründung, welcher abgelehnt wurde:

„Bevor eine negative Information zum Eintrag zu einem Vermittler bei der AVAD eingereicht wird, ist der Vermittler nachweislich mindestens 14 Tage zuvor (Zugang) hierüber und über den konkreten Inhalt zu informieren. Sollte der Nachweis über die Information des Vermittlers der AVAD nicht vorgelegt werden, findet eine Eintragung nicht statt.“

Begründung:

Dem betroffenen Vermittler soll damit die Chance gegeben werden, auf eine beabsichtigte negative Meldung (Saldo, Straftat, Verdacht einer Straftat, Wettbewerbsverstoß etc.) bereits im Vorfeld reagieren zu können. Dies wäre möglich über einen Dialog zwischen Vermittler und meldenden Unternehmen oder AVAD e.V. aber auch über einstweiligen Rechtsschutz.

Auch soll der vorgeschlagene Ablauf dazu dienen, den meldenden Unternehmen im Einzelfall nochmals vor Augen zu führen, dass nur tatsächlich belastbare Meldungen vorzunehmen sind, für welche sie ggf. auch vor einem Gericht einstehen können.

Zusätzliche Kosten entstehen den eintragenden Unternehmen eventuell durch den geforderten Nachweis des Zugangs der Information beim Vermittler. In Frage kommt – wie im sonstigen Rechtsverkehr üblich – eine Nachweisführung u. a. über Einschreibebrief oder Faxprotokoll. In Relation zu der erheblich verbesserten Akzeptanz der Ausgestaltung des AVAD-Verfahrens unter den Vermittlern und beim antragstellenden AfW und in Hinblick auf die damit deutlich verbesserte Rechtsstellung der Vermittler, in deren Rechte mit jeder Eintragung eingegriffen wird, sind die evtl. zusätzlichen Kosten sicherlich zu vernachlässigen.



AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.
Ackerstr. 3

10115 Berlin

Tel.: 030 / 20 45 44 03
Fax: 030 / 20 63 47 59

E-Mail: office@afw-verband.de

Vorstand: Norman Wirth (geschäftsführender Vorstand), Frank Rottenbacher, Carsten Brückner
Amtsgericht Charlottenburg, VR-Nr. 27414

Der AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister. Er vertritt die Interessen von über 30.000 Finanzdienstleistern in mehr als 1.300 Mitgliedsunternehmen sowie eine ständig wachsende Anzahl von Fördermitgliedern. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und -vertreter, Kapitalanlage- und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute. Der AfW ist im Fachbeirat der BaFin vertreten.

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