Herbstschnitt für die Hecke - ARAG …

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DKM-2025

Herbstschnitt für die Hecke - ARAG Experte Tobias Klingelhöfer zu Rechten und Pflichten im Garten

06.10.2025

Herbstschnitt für die Hecke - ARAG Experte Tobias Klingelhöfer zu Rechten und Pflichten im Garten © Pixabay

Der Sommer hat alles wuchern und blühen lassen und erfreut das Auge des Gärtners. Gleichzeitig juckt es den Gartenfreund, explodierende Hecken und ausufernde Gehölze zu beschneiden. Und das darf er seit gestern wieder nach Lust und Laune tun. Wann zur Schere gegriffen werden darf und was es im herbstlichen Garten sonst noch zu beachten gibt, erklärt ARAG Experte Tobias Klingelhöfer.

Kann einem Gartenbesitzer verboten werden, seine Hecke zu schneiden?
Tobias Klingelhöfer: Ja. Tatsächlich legt Paragraf 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) seit 2010 bundesweit einheitlich fest, dass Hecken, Gebüsche, lebende Zäune und sonstige Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt, also radikal heruntergeschnitten und verkürzt werden dürfen. Und das gilt nicht nur für Allgemeinflächen von Städten und Kommunen, sondern für jedes entsprechende Gewächs. Einzig möglich sind leichte Form- und Pflegeschnitte, um das Gehölz im Rahmen zu halten. Und ausgenommen sind Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen. Aber auch da gibt es Einschränkungen.

Welche Einschränkungen sind das genau?
Tobias Klingelhöfer: Prinzipiell dürfen Bäume in diesem Umfeld jederzeit komplett zurückgeschnitten oder sogar gefällt werden. Vorher sollte man aber unbedingt klären, ob es in der entsprechenden Gemeinde eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet oder zumindest genehmigungspflichtig macht. Denn solche Vorschriften sind im Gegensatz zu dem oben genannten Gesetz nicht im gesamten Bundesgebiet gleich geregelt. Außerdem gibt es sogar dann eine weitere Einschränkung, wenn die Kommune prinzipiell das Fällen erlaubt: Sollten Vögel sich genau diesen Baum als Nistplatz auserkoren haben, muss er unangetastet stehen bleiben. Denn genau darum geht es im Bundesnaturschutzgesetz: „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen sollen nicht ohne vernünftigen Grund zerstört werden.“. Für die sommerlichen Pflegeschnitte gilt das übrigens ebenso: Wird genistet, bleibt das Gewächs unberührt.

 

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