Was wird sich ab 2017 für Pflegebedürftige ändern? Die KNAPPSCHAFT gibt Antworten! Was ändert sich bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Kindern?
Pflegeberater Markus Siegmann von der Kranken- und Pflegekasse KNAPPSCHAFT erklärt, was ab 2017 neu sein wird: „Die Begutachtung von Kindern orientiert sich ab 1. Januar 2017, genau wie bei Erwachsenen, an einem neuen Verfahren.
Die Gutachter stellen nicht mehr den Hilfebedarf in Minuten fest, sondern den Grad der Selbstständigkeit in den sechs Lebensbereichen:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Bei Kindern gilt als Vergleichsmaßstab die Selbstständigkeit von Kindern im vergleichbaren Alter ohne Beeinträchtigung. Im Gutachten sind ebenfalls Empfehlungen zur Hilfeplanung und zu Rehabilitationsmaßnahmen enthalten.
Bei der Begutachtung von Kleinkindern bis zu 18 Monaten gibt es eine Besonderheit. Hier werden lediglich die Bereiche ‚Verhaltensweisen und psychische Belastungen‘ sowie ‚Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen‘ begutachtet. Darüber hinaus wird festgestellt, ob es beim Kind gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme gibt, die einen außergewöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf mit sich bringen.
Ein Vorteil ist, dass bei dem neuen Verfahren für die Eltern häufige, oftmals belastende Begutachtungen in den ersten Lebensmonaten vermieden werden können. Denn Kleinkinder bis zu 18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung automatisch einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und Erwachsene.“
Sollten Sie noch Fragen haben: Rund um das Thema Pflegereform stellt die KNAPPSCHAFT unter https://www.knappschaft.de/pflegereform2017 alle wichtigen Informationen zur Verfügung.
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