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Von Allwetterreifen bis zur Waschanlage / So machen Sie Ihr Auto rechtlich „fit für den Frühling“

11.03.2016

Von Allwetterreifen bis zur Waschanlage / So machen Sie Ihr Auto rechtlich „fit für den Frühling“ © HighwayStarz

Der Frühling steht vor der Tür. Nach einem nasskalten Winter freuen sich auch unsere Autos auf wärmere Zeiten – dann sind Eiskratzen, beschlagene Scheiben und rutschige Fahrbahnen erst einmal passé. Doch wann darf man eigentlich auf Sommer-reifen umsatteln, ohne sich rechtlichen Ärger einzuhandeln? Wo und wann darf man das Auto „frühjahrsputzen“?

Und bekommt man Probleme, wenn zum Beispiel das Kennzeichen verschmutzt oder ein Scheinwerfer kaputt ist? Ralph Kupferschmidt, Rechtsanwalt aus der Mannheimer Kanzlei Kupferschmidt & Kollegen und Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, erklärt, wie man sein Auto rechtlich startklar für den Frühling macht.

Ein Sonnenstrahl macht noch keinen Sommer – wann Sie die Reifen wechseln sollten
Von Oktober bis Ostern – mit dieser Eselsbrücke merken sich Autofahrer, wann sie ihren Wagen mit wintertauglichem „Schuhwerk“ bestücken müssen. Doch ganz so einfach ist es nicht, denn laut Gesetz ist kein genauer Zeitraum für die Winterreifen-Pflicht angegeben. Stattdessen müssen sich Autofahrer der Wetterlage anpassen: „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch oder Reifglätte sind Witterungsverhältnisse, bei denen Autos auf winterfesten Reifen fahren müssen – selbst wenn der Frühling längst überfällig ist“, so Rechtsanwalt Ralph Kupferschmidt. Hat der Autofahrer also Ende März die Sommerreifen aufgezogen und im April kündigt sich plötzlich Väterchen Frost an, muss er die Reifen zähneknirschend noch einmal austauschen – oder das Fahrzeug stehen lassen. „Andernfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Und dann drohen bei einer Verkehrskontrolle ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg“, so der Rechtsexperte. Kommt es zu einem Unfall, kann das Bußgeld sogar doppelt so hoch ausfallen. Beim Wechsel der Reifen sollten Autobesitzer außerdem die Profiltiefe überprüfen. Liegt diese unter 1,6 Millimeter, muss sich der Halter neue Autoreifen zulegen, denn auch in diesem Fall können ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister drohen. Es ist übrigens nicht verboten, im Sommer mit Winterreifen zu fahren. Ratsam ist das wegen des erhöhten Spritverbrauchs allerdings nicht.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – was Sie am Auto in Stand halten müssen
Ein Blick unter die Motorhaube des eigenen Autos ist für viele so aufschlussreich wie etwa ein Vortrag über Atomphysik. Doch nur, weil sich der Fahrer nicht mit der Technik auskennt, bedeutet noch lange nicht, dass er sich nicht mit ihr beschäftigen muss. „Auch als Nichtfachmann sind Sie für die Funktionstüchtigkeit Ihres Autos verantwortlich“, betont der ROLAND-Partneranwalt. Wer sich auskennt, kann Reparaturen selbst vornehmen; alle anderen werden die Fahrt zur Werkstatt bevorzugen. „Rechtlich gesehen ist egal, wer das Auto in Stand hält – auf das Ergebnis kommt es an“, erklärt Ralph Kupferschmidt. Selbst Kfz-Laien können diverse Dinge am Auto regelmäßig selbst überprüfen, so zum Beispiel die Funktion der Scheibenwischer oder auch die Lesbarkeit des Kennzeichens. Denn was viele nicht wissen: Ein ungewaschenes Auto kann dem Fahrer ein Bußgeld einhandeln. „Ist das Kennzeichen so stark verschmutzt, dass es nicht mehr lesbar ist, kann das den Fahrer fünf Euro kosten, eine dreckige oder vereiste Windschutzscheibe kostet etwa zehn Euro und verschmierte Scheinwerfergläser können mit einem Bußgeld von bis zu 20 Euro geahndet werden“, so Rechtsanwalt Kupferschmidt. Passiert aufgrund schlechter Sicht oder verschmutzter Autoteile ein Unfall, liegt das Bußgeld sogar noch höher. Auch den Zustand der Beleuchtung sollten Autofahrer regelmäßig prüfen. Zwar kann der Fahrer nicht bestraft werden, wenn ein Scheinwerfer oder Blinker ausfällt und er dies nicht gemerkt hat. Bei einem Unfall kann der Fahrer dann aber zivilrechtlich belangt werden.

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