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Zuspätkommtag: Kündigungsgrund oder Kalenderspaß? - ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Verspätungen am Arbeitsplatz

29.07.2025

Zuspätkommtag: Kündigungsgrund oder Kalenderspaß? - ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Verspätungen am Arbeitsplatz © Pixabay

Am 30. Juli ist „Zuspätkommtag“. Ein eher ironischer Aktionstag, der die Pünktlichkeit mal auf die lockere Schulter nimmt. Doch so humorvoll die Idee ist, im Arbeitsalltag hat Unpünktlichkeit oft ernste Folgen. Denn das Arbeitsrecht kennt kein Augenzwinkern, wenn Beschäftigte regelmäßig zu spät kommen. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer erklärt, wann es bei Verspätungen ernst wird, was das Wegerisiko bedeutet und warum Pünktlichkeit keine Option, sondern Pflicht ist.

Mit welchen Konsequenzen müssen Arbeitnehmer rechnen, wenn sie zu spät zur Arbeit kommen?
Tobias Klingelhöfer: Ob Auto kaputt, Kind krank, Zugverspätung, Stau auf den Straßen: All diese Gründe sind kein Freibrief für Verspätungen. Grundsätzlich gehört es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten von Arbeitnehmern, pünktlich zur Arbeit erscheinen. Wer zu spät kommt, muss die versäumte Arbeitszeit nacharbeiten. Theoretisch darf der Chef sogar den Lohn entsprechend kürzen, wenn nicht nachgearbeitet wird. Doch bei einer einmaligen Verspätung besteht in der Regel kein Grund zur Sorge. Es sei denn, man arbeitet in einem Job, in dem Stillstand herrscht, wenn man nicht pünktlich erscheint, wie z. B. als Lokführer, Pilot oder Arzt im OP. Geschieht es aber häufiger oder ist die Verspätung erheblich, kann es eine Abmahnung und in der Folge sogar eine Kündigung geben.

In welchen Fällen ist eine Kündigung wegen einer Verspätung denn gerechtfertigt?
Tobias Klingelhöfer: Wie gesagt – eine einmalige Verspätung ist kein Grund für eine Kündigung. Es gibt aber einen Fall, der ganz gut zeigt, dass es im Wiederholungsfall sogar gerechtfertigt sein kann, ohne vorherige Abmahnung gekündigt zu werden. Im konkreten Fall erschien eine Arbeitnehmerin gleich an vier aufeinanderfolgenden Tagen erheblich zu spät. Schon nach dem ersten Verschlafen führte ihr Chef ein eindringliches Gespräch mit der Mitarbeiterin und drohte dabei sogar mit der Kündigung. Die Frau blieb allerdings unbeeindruckt und verspätete sich drei weitere Male hintereinander. Dann folgte der angekündigte Rauswurf. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort argumentierte die Arbeitnehmerin, dass Schlafmangel der Grund für die vielen Verspätungen war. Aber private Lebensumstände entbinden natürlich nicht von der Pflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. In diesem Fall war nicht einmal eine vorherige Abmahnung erforderlich, da die Arbeitnehmerin sich nicht gewillt zeigte, ihre arbeitsrechtlichen Pflichten einzuhalten. Das Gericht wertete dies als fehlende Einsicht und sah die ordentliche Kündigung als gerechtfertigt an (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 70 öD/21).

 

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