Haftung bei schadhaftem Inventar in Ferienimmobilie

Haftung bei schadhaftem Inventar in Ferienimmobilie

25.07.2025

Haftung bei schadhaftem Inventar in Ferienimmobilie © Pixabay

Vermieterinnen und Vermieter einer Ferienwohnung haften dafür, dass das Inventar zum Zeitpunkt der Vermietung nicht schadensbehaftet ist und gefahrlos benutzt werden kann. Andernfalls drohen im Einzelfall hohe Haftungsansprüche. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf einen vom Oberlandesgericht Oldenburg (9 U 40/23) entschiedenen Fall hin.

Als eine Familie in einer gemieteten Ferienwohnung Kaffee zum Frühstück zubereitete, kam es zu einem schweren Unfall. Die Mutter befüllte zunächst die Kaffeemaschine mit kaltem Wasser und benutzte dazu eine Glaskanne. Anschließend goss sie den heißen Kaffee in die Glaskanne und wollte diese auf den Frühstückstisch stellen. Dabei brach jedoch der Henkel der Glaskanne ab und der heiße Kaffee ergoss sich über das sechsjährige Kind der Familie. Dieses erlitt schwere Verbrennungen am Oberkörper und an beiden Armen. Es musste mit dem Hubschrauber in ein Krankenhaus gebracht werden und befindet sich seitdem in ärztlicher Behandlung. Die erlittenen Narben wird es voraussichtlich das ganze Leben behalten. Die Eltern verklagten namens ihres Kindes die Vermieterin der Ferienwohnung auf Schmerzensgeld und Ersatz aller erlittenen Schäden. Damit kamen sie jedoch vor Gericht nicht durch. Die Familie konnte nämlich nicht beweisen, dass die Glaskanne bereits bei Abschluss des Mietvertrages einen erkennbaren Mangel hatte.

Allerdings betonte das Gericht, dass die Haftung für solche Schäden nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages ausgeschlossen werden können. Die Vermieterin haftete daher grundsätzlich für alle Schäden, die durch mängelbehaftetes Inventar eintreten. Allerdings stellte ein Sachverständiger fest, dass die Glaskanne keine Reparaturspuren oder Verschleißerscheinungen aufwies. Es lag auch kein Produktmangel vor, der zu einem vorzeitigen Verschleiß geführt hatte. Nachdem die Glaskanne bei der Befüllung mit kaltem Wasser noch funktionstüchtig war, blieb offen, ob ein erkennbarer Mangel der Glaskanne bereits zum Zeitpunkt der Vermietung vorlag oder dieser erst später eintrat.

Die Abdeckung des Haftungsrisikos für solche Schäden ist für Vermieterinnen und Vermieter einer Ferienunterkunft wichtig und sollte mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgesichert werden. Für Vermieterinnen und Vermieter, die einen Beherbergungsbetrieb führen, ist die Betriebshaftpflichtversicherung die richtige Wahl. Diese Versicherungen decken Schmerzensgeld, Schadensersatz und Beschädigung des Eigentums der Gäste ab.

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