Osterferien 2025: Entspannt in den Urlaub …

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Osterferien 2025: Entspannt in den Urlaub fliegen

08.04.2025

Osterferien 2025: Entspannt in den Urlaub fliegen © Pixabay

Flughafenchaos, Verspätungen und gestrichene Flüge – solche Erlebnisse gehören für viele Reisende mittlerweile zum Alltag. Doch welche Rechte haben Passagiere, wenn es Probleme beim Flug gibt? ARAG Experte Tobias Klingelhöfer gibt Tipps und erläutert, welche neuen Entwicklungen es für Urlauber zu beachten gilt.

Viele Reisende haben bereits die Erfahrung gemacht, dass Flüge verspätet sind oder sogar ausfallen. Welche Rechte haben Passagiere in solchen Fällen?
Tobias Klingelhöfer: Wer innerhalb der Europäischen Union (EU) fliegt, ist durch die Fluggastrechte-Verordnung gut geschützt. Wenn ein Flug mehr als drei Stunden verspätet ist, haben Passagiere bei Kurzstreckenflügen Anspruch auf eine Entschädigung von 250 Euro. Bei Mittelstreckenflügen sind es bis zu 400 Euro und bei Langstreckenflügen sogar 600 Euro. Diese Entschädigung ist unabhängig davon, wer für die Verspätung verantwortlich ist, es sei denn, es handelt sich um außergewöhnliche Umstände.

Welche Ansprüche bestehen, wenn man am Flughafen festhängt?
Tobias Klingelhöfer: Abhängig von der Verspätung oder der Annullierung muss die Airline für Verpflegung und Kommunikation sorgen. Passagiere dürfen zweimal kostenlos telefonieren und müssen gegebenenfalls ein Hotelzimmer gestellt bekommen, falls die Wartezeit länger als eine Nacht dauert. Wer sogar mehr als fünf Stunden auf seinen Flug wartet, kann die Reise abbrechen und hat Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises sowie auf einen kostenlosen Rückflug zum ursprünglichen Flughafen.

Was passiert, wenn der Flug gestrichen wird?
Tobias Klingelhöfer: Dann haben Airlines verschiedene Optionen: einen Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt oder die Erstattung des Ticketpreises. Zudem kann es eine Ausgleichszahlung geben, aber das hängt davon ab, ob der Passagier rechtzeitig informiert wurde und ob ein Alternativflug angeboten wurde. Wurde die Streichung erst am Flughafen bekanntgegeben, stehen dem Reisenden in der Regel Entschädigungsansprüche zu.

Gibt es Ausnahmen, bei denen keine Entschädigung gezahlt wird?
Tobias Klingelhöfer: Ja, die gibt es. Airlines berufen sich dann oft auf „außergewöhnliche Umstände“ wie schlechtes Wetter oder technische Probleme, um Entschädigungen zu vermeiden. Allerdings sind nicht alle Gründe als außergewöhnlich anerkannt. Ein starker Schneefall im Winter ist beispielsweise kein außergewöhnlicher Umstand, während plötzliche Unwetterwarnungen durchaus als solche gelten können. Auch Personalmangel kann unter bestimmten Umständen als außergewöhnlich angesehen werden.

Wie sieht es mit Entschädigungen bei überbuchten Flügen aus? Müssen Gutscheine akzeptiert werden?
Tobias Klingelhöfer: Wenn die Airline den Flug überbucht und einen Passagier bittet, freiwillig auf den Flug zu verzichten, gibt es in der Regel Entschädigungen in Form von Gutscheinen oder Bargeld. Wer dieses Angebot jedoch annimmt, verzichtet auf spätere Ansprüche auf Entschädigung. Wer das Angebot ablehnt, behält die gleichen Rechte wie bei einer Verspätung oder Annullierung, einschließlich Verpflegung und finanzieller Entschädigung.

Es gibt übrigens ein aktuelles Urteil zu Gutscheinen bei Flugausfällen: Wenn ein Passagier einen Flug mit einem Gutschein gebucht hat, den er für einen stornierten Flug erhalten hat, und dieser Flug erneut ausfällt, darf die Airline ihn nicht wieder mit einem anderen Gutschein abspeisen. Der Passagier hat dann Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugticketkosten durch Barzahlung, Überweisung oder Scheck. Einen weiteren Reisegutschein dürfen Fluggesellschaften nur dann ausstellen, wenn der Fluggast sein schriftliches Einverständnis dazu gegeben hat (Bundesgerichtshof, Az.: IX ZR 236/23).
 

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