Wenn das Kind aus einem Seitensprung …

Anzeige
Kundenzeitung

Wenn das Kind aus einem Seitensprung stammt - Was Scheinväter tun können

11.11.2024

Wenn das Kind aus einem Seitensprung stammt - Was Scheinväter tun können © Pixabay

Findet ein rechtlicher Vater Anhaltspunkte dafür, dass er nicht wie angenommen Erzeuger seines Kindes ist, kann er die Vaterschaft unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich anfechten. Stellt das Gericht dann fest, dass er tatsächlich nicht der biologische Vater ist, kommt zum emotionalen Schock oft der finanzielle hinzu: Wenn der „Scheinvater“ realisiert, dass er möglicherweise viele Jahre lang Unterhalt für ein Kind gezahlt hat, das gar nicht von ihm stammt.

Rechtlicher Vater ist nicht zwingend der Erzeuger

Um rechtlicher Vater zu werden, muss nicht unbedingt feststehen, dass der Betreffende das Kind tatsächlich gezeugt hat. Vater im Rechtssinne wird nämlich auch, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft anerkannt hat. Hegt ein rechtlicher Elternteil den begründeten Verdacht, Scheinvater zu sein, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den finanziellen Verlust ganz oder teilweise auszugleichen, indem er den zu Unrecht gezahlten Unterhalt zurückfordert.

Zweijährige Anfechtungsfrist beachten

Eine solche Rückforderung setzt immer voraus, dass der Scheinvater im ersten Schritt gerichtlich feststellen lässt, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist. Der Scheinvater muss das gerichtliche Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung unbedingt binnen zwei Jahren einleiten, nachdem er Anhaltspunkte dafür oder Kenntnis davon erhalten hat, dass er doch nicht der Erzeuger des Kindes ist.

Biologischer Vater oft weiterhin nicht bekannt

Hat ein Scheinvater die Vaterschaft erfolgreich angefochten, steht in vielen Fällen trotzdem nicht fest, wer der Erzeuger ist. Das Kind wird dies zumeist nicht wissen oder sagen können. Verweigert die Mutter die Auskunft und wirken die maßgeblichen Beteiligten nicht an der Aufklärung mit, kann der Scheinvater oft nur den vermuteten „wahren“ Vater auf Rückzahlung des über die Jahre geleisteten Kindesunterhalts verklagen. Das setzt voraus, dass er plausibel machen kann, wer seiner Meinung der Vater sein müsste. Ob diese Vermutung zutrifft, wird im Zweifel vom Gericht als Vorfrage dazu geklärt, ob dem Scheinvater die Unterhaltszahlungen an das Kind erstattet werden müssen.

Keine Rückzahlungsansprüche gegen die Mutter

Ein solches Verfahren ist oft mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden und muss ebenfalls innerhalb strenger Fristen eingeleitet werden. Allerdings handelt es sich oft um den einzigen Weg, Unterhaltszahlungen für ein Kind, das nicht das eigene ist, zurückzuerhalten. Das Kind selbst wird den erhaltenen Unterhalt zumeist für seinen Lebensunterhalt verbraucht haben und ihn aus diesem Grund nicht zurückzahlen müssen. Auch gegen die Kindesmutter besteht nur in absoluten Ausnahmefällen ein Rückzahlungsanspruch. Ein Scheinvater, der sich in dieser schwierigen rechtlichen Lage befindet, in der auch strikte rechtliche Fristen zu wahren sind, sollte sich frühzeitig zu den Möglichkeiten einer Vaterschaftsanfechtung und eines anschließenden Unterhaltsregresses beraten lassen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

 

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Kommentare


 

Kommentar hinzufügen

Mit der Veröffentlichung des Kommentars mit meiner E-Mail-Adresse bin ich einverstanden.
Summe: +

Anzeige
IGVM_Mitgliederwerbung_Neu-Medium

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
FiNet_kostenlose_Bannerzugabe

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.