Nachbarrecht nur bei gegenseitiger Rücksichtnahme
Bepflanzungen an der Grundstücksgrenze dürfen nach dem Nachbarrecht der Bundesländer eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Dennoch können Nachbarinnen und Nachbarn einen Rückschnitt eventuell nur dann verlangen, wenn sie sich selbst an die Vorschriften halten. Die Württembergische Versicherung AG, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal (2 S 85/23) hin.
Ein Grundbesitzer verlangte von seinem Nachbarn, seine direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke von 2,20 Meter auf 1,50 Meter zurückzuschneiden und auf dieser Höhe zu halten. Er berief sich dabei auf das geltende Nachbarrecht. Das Amtsgericht gab ihm Recht und verurteilte den Nachbarn zum Rückschnitt. Dieser legte dagegen Berufung ein, weil sich der Kläger selbst nicht an die Vorschriften hielt. Der Kläger hatte nämlich direkt hinter dem Zaun eine inzwischen drei bis vier Meter hohe Kugelhecke und eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse gepflanzt. Er verstoße damit ebenfalls gegen das Nachbarrecht. Das Landgericht gab der Berufung statt und wies die Klage ab. Wer sich selbst nicht regelgerecht verhalte, könne nach Treu und Glauben keine Ansprüche gegen seinen Nachbarn erheben, entschied das Gericht.