Ahrtalflut: Gebäudeversicherung muss die Anmietung eines …

Ahrtalflut: Gebäudeversicherung muss die Anmietung eines Wohnmobils bezahlen

13.03.2024

Ahrtalflut: Gebäudeversicherung muss die Anmietung eines Wohnmobils bezahlen © Wirth - Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 05.12.2023 zum Geschäftszeichen I-9 U 46/23 entschieden, dass auch die Anmietung eines Wohnmobils eine einem Hotel ähnliche Unterbringung sein kann. Es verurteilte unter anderem aus diesem Grund eine Wohngebäudeversicherung zur Zahlung von 86.400 €. Diesen Betrag hatten die Kläger bezahlt, um für etwa 1 Jahr ein Wohnmobil zu mieten, nachdem sie in ihrem Haus nicht mehr wohnen konnten.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Jahrhundertflut im Ahrtal am 15.07.2021, in deren Folge das Wohngebäude der Kläger stark beschädigt wurde. Für den Schaden bestand für die Kläger grundsätzlich Versicherungsschutz. Da zunächst unklar war, wie das Gebäude saniert werden kann, dauerten die erforderlichen Prüfungen und schlussendlich auch die Sanierungsarbeiten länger als gedacht. Die Kläger mieteten aus diesem Grund ab Dezember 2021 ein Wohnmobil, in dem sie während der Sanierung mit ihrem etwa einjährigen Kind und einem Hund lebten.

In den Versicherungsbedingungen war zu der Erstattung von Unterbringungskosten Folgendes geregelt:

für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

Aus diesem Grund verlangten die Kläger von ihrer Wohngebäudeversicherung die Erstattung der Mietkosten in Höhe von 86.400 € (240 €/ Tag). Diese lehnte jedoch eine Erstattung mit dem Argument ab, dass bei der Anmietung eines Wohnmobils die Verschaffung einer Reisemöglichkeit im Vordergrund stehe und auch nicht nachgewiesen sei, dass das Haus nicht genutzt werden konnte.

Dem erteilte das Oberlandesgericht aber eine Absage.

© Pixabay

 

Es führte aus, dass auch bei einem Wohnmobil im Vordergrund stehe, „dass wechselnde Gäste darin für eine befristete Zeit wohnen, sei es zu Arbeitsaufenthalten (bspw. Saisonarbeiter, Arbeiter auf Montage) oder zu touristischen Zwecken“. Dass man mit einem Wohnmobil auch reisen kann, ist für die Auslegung der Versicherungsbedingungen unerheblich. Damit sei auch ein Wohnmobil mit einem Hotel, einer Pension oder einer Ferienwohnung vergleichbar. Außerdem sei klar gewesen, dass das Wohngebäude in dieser Zeit nicht, auch nicht teilweise hätte genutzt werden können. Jedenfalls war es nach Ansicht des OLG nicht zumutbar, in dem zwischenzeitlich von Schimmel befallen Haus mit einem etwa einjährigen Kind zu wohnen, in dem zeitweise auch kein Strom und Wasser vorhanden waren.

„Auch wenn der Fall einige Besonderheit aufweist, zeigt er deutlich, dass immer die jeweiligen Versicherungsbedingungen genau geprüft werden müssen“, so Rechtsanwalt Strübing von Wirth Rechtsanwälte „Im Zweifel müssen Versicherungsbedingungen ausgelegt werden, was per Gesetz jedenfalls im Ergebnis dann zugunsten von Versicherungsnehmern erfolgen muss.“

 

Pressekontakt:

Tobias Strübing
Telefon: +49 30 319 805 440
E-Mail: struebing@wirth-rae.de

 

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