Muss man bei einem Steinschlag in der Windschutzscheibe auch den Schadenstag melden?
Wer eine Teilkaskoversicherung hat, darf sich in der Regel darauf verlassen, dass die Versicherung Schäden an der Windschutzscheibe übernimmt. Zumindest wenn sie fahrerseitig sind und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben können. In einem konkreten Fall weigerte sich eine Versicherung, die Kosten von mehr als 1.000 Euro zu übernehmen, weil der Versicherte den Schaden ohne genaue Angaben zu Datum, Ort und Ursache gemeldet hatte.
Auch die Entsorgung der alten Windschutzscheibe sollte der Versicherte aus eigener Tasche zahlen. Doch vor Gericht entschieden die Richter zugunsten des Autofahrers. An der Schadensmeldung gab es nach Ansicht des Gerichts nichts zu beanstanden. Denn einerseits sei es bei einem Steinschlag oft unmöglich, den Schadenszeitpunkt genau zu bestimmen, da sich Steinschläge erst sehr viel später in Form von Rissen zeigen. Zudem sei der Zeitpunkt unerheblich, wenn klar ist, dass es sich um einen Glasbruchschaden handelt, was hier unbestritten der Fall war. Auch die fachgerechte Entsorgung der Scheibe musste die Versicherung laut ARAG Experten zahlen, weil es ganz klar zu den versicherten Leistungen zählte. Der Mann musste am Ende lediglich die Selbstbeteiligung von 150 Euro übernehmen (Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 109/22).