Schufa-Urteil des EuGH richtungsweisend für Speicherdauer …

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Schufa-Urteil des EuGH richtungsweisend für Speicherdauer bei Einträgen aus abgeschlossenen Insolvenzverfahren

08.12.2023

Schufa-Urteil des EuGH richtungsweisend für Speicherdauer bei Einträgen aus abgeschlossenen Insolvenzverfahren © Pixabay

Die ARGE Insolvenzrecht & Sanierung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Begrenzung der Speicherdauer von Einträgen zur Restschuldbefreiung auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung. Schon zuvor hatte die Schufa freiwillig die Löschungfrist ihrer Einträge von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt. Der BGH hatte in einem anhängigen Verfahren die Urteilsverkündigung bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in seinen Schufa-Urteilen über das „Scoring“ sowie über die Vereinbarkeit längerer Speicherfristen von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entschieden. Demnach sind sowohl der Schufa-Score als maßgebliches Kriterium für die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers als auch die vormalige Speicherdauer der Schufa-Einträge nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Gericht stellt fest, dass es im Widerspruch zur DSGVO stehe, wenn private Auskunfteien Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung länger speicherten als das öffentliche Insolvenzregister. Die Schufa hatte im März 2023 vor dem Hintergrund laufender Verfahren vor dem BGH und dem EuGH zur Klärung der Löschungsfristen die Speicherdauer auf freiwilliger Basis von bisher drei Jahren auf sechs Monate verkürzt.

Hildegard Allemand, Beiratsmitglied der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung in der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung, kommentiert das Urteil: „Mit dieser Entscheidung des EuGH haben wir nach der Stellungnahme des Generalanwalts und nach der entsprechenden Reaktion der Schufa bereits gerechnet. Dennoch stellt das Urteil ein starkes und wichtiges Signal für Verbraucherinnen und Verbraucher dar, das abschließend für Rechtssicherheit sorgt. Wir können den Menschen nun tatsächlich vermitteln, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neubeginn kennzeichnet.“

Für die Praxis ist das Urteil ein wichtiger Meilenstein, seine Wirkung kann an alltäglichen Situationen gemessen werden: Wer einen Handyvertrag abschließt, ein Bankkonto eröffnet oder eine Mietwohnung sucht, braucht eine „makellose“ Schufa-Auskunft als wesentliche Voraussetzung. „Dass nunmehr auch das Scoring auf dem Prüfstand steht, ist ein weiterer Schritt zum Schutz für alle Verbraucherinnen und Verbraucher vor undurchsichtigen Kriterien und den negativen Konsequenzen bei der Kreditvergabe oder sonstigen Vertragsschlüssen. Aus Beraterinnen- und Beratersicht sind dies wesentliche Elemente für eine eigenverantwortliche Teilnahme am Wirtschaftsleben, die im Ergebnis allen Beteiligten – auch den Kreditinstituten oder sonstigen Vertragspartnern – zugutekommen,“ erklärt Rechtsanwältin Allemand.

In der Sache hatte der Gerichtshof in Luxemburg am Beispiel der Klage einer Frau, deren Bank ihr die Finanzierung aufgrund ihrer Bonitätsbewertungen verwehrte, zu klären, welchen Einfluss die Schufa auf Kreditentscheidungen hat. Geklagt hatte außerdem ein Mann aus Oldenburg.

In Karlsruhe haben die Richterinnen und Richter in einem ähnlich gelagerten Fall aktuell zu entscheiden, ob ein Schuldner die Löschung seiner Information zur Restschuldbefreiung in der Datenbank der Schufa grundsätzlich oder zumindest dann verlangen kann, wenn die sechsmonatige Frist für die Speicherung im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen ist. Das BGH-Verfahren war bis zur heutigen Entscheidung des EuGH ausgesetzt worden.

Die ARGE Insolvenzrecht & Sanierung hatte bereits seit mehreren Jahren gefordert, die Speicherzeiten der Schufa zu verkürzen und begrüßt daher das heutige Urteil des EuGH. Künftig braucht es darüber hinaus aber auch Klarheit seitens der Gesetzgeber, um gewerblichen Anbietern einen verbindlichen Rahmen über die Datenverarbeitung von Privatpersonen zu geben. In der Vergangenheit hatte der Deutsche Anwaltverein (DAV) zu diesem Thema bereits im Rahmen eines Gesetzgebungsprozesses zu den Löschungsfristen wiederholt Stellung bezogen (Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Nr. 15/2020 zum Referentenentwurf; Stellungnahme der Deutschen Anwaltvereins (DAV) Nr. 62/2020 zum Regierungsentwurf).

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