Corona-Hilfen für freie Handelsvertreter: Gefahr des Vorwurfs von Subventionsbetrug
Mittlerweile laufen in Deutschland viele Tausend Ermittlungsverfahren gegen vermeintliche Subventionsbetrüger bei den Corona-Hilfen. Für freie Handelsvertreter kann dies sehr unangenehm werden.
Für Impfungen, Tests, Wirtschafts-, Steuer-, Arbeitnehmerhilfen und andere Corona-Maßnahmen hat der Bund Medienberichten zufolge zwischen 2020 und 2022 fast 440 Milliarden Euro ausgegeben. Mehr als 66 Milliarden Euro wurden als Wirtschaftshilfen ausgezahlt. Im Rahmen der Prüfung der Corona-Hilfen wird derzeit auch im Nachgang im Rahmen von Stichproben und Prüfungen von auffälligen Fällen ermittelt, ob Hilfen unter Umständen zu Unrecht gewährt wurden.
„In dem Zuge kann es eben auch zu Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs bei Corona-Soforthilfen kommen. Das liegt zumeist daran, dass der Verdacht besteht, dass ein Unternehmer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind“, sagt Dr. Tim Banerjee von der Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen aus Mönchengladbach, der unter anderem an der Schnittstelle von Vertriebsrecht und Wirtschaftsstrafrecht berät.
Subventionsbetrug kann zu einem schwerwiegenden Problem werden. Es ist ein strafbewehrtes Vergehen und kann laut § 264 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe verurteilt werden, in besonders schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Benennt der Subventionsgeber im Antrag eindeutig eine konkrete Voraussetzung, ohne deren Vorliegen die Subvention nicht erteilt wird, ist dem Erfordernis von § 264 laut Bayerischem Obersten Landesgericht bereits hinreichend Genüge getan, sodass allein dieser Verstoß zu einer Verurteilung führen kann.
Dr. Tim Banerjee sieht dabei besondere Risiken für freie Handelsvertreter nach § 84 Handelsgesetzbuch (HGB). „Bei ihnen ist die Zulassung insbesondere in der Finanz- und Versicherungsindustrie an die persönliche Zuverlässigkeit geknüpft. Das bedeutet, dass bei einer Verurteilung wegen Subventionsbetrug auch die Zulassung nach § 34 Gewerbeordnung entzogen wird – und damit die Existenzgrundlage. Denn der Verlust einer Zulassung in Folge einer strafrechtlichen Verurteilung wird auch zwangsläufig zu einer Kündigung durch die auftraggebende Gesellschaft führen.“
Die Gefahr liege laut Dr. Tim Banerjee vor allem darin begründet, dass die Voraussetzung beispielsweise für die Neustarthilfen und die Corona-Soforthilfe nicht immer klar gewesen seien, zumal die Politik schnelle und unbürokratische Hilfe versprochen hätte. Es gelte also, die jeweiligen subventionserheblichen Bedingungen und Angaben genau zu prüfen und eine individuelle Verteidigungsstrategie zu entwickeln. „Die Einleitung eines Strafverfahrens wird schriftlich bekannt gegeben. Zunächst sollten Betroffene daher gar nichts sagen, sondern sich eng mit ihrem rechtlichen Berater abstimmen. Aufgrund der negativen Folgen einer Verurteilung hinsichtlich der Zulassung für freie Handelsvertreter in der Finanz- und Versicherungsindustrie sollten diese den Vorwurf von Subventionsbetrug nicht auf die leichte Schulter nehmen.“ Wie viele Verdachtsfälle noch hinzukommen würden, lasse sich gegenwärtig nicht sagen. Es gelte daher, sehr aufmerksam zu bleiben.