Keine rückwirkende Befristung der BU – …

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Keine rückwirkende Befristung der BU – Leistung

07.11.2023

Keine rückwirkende Befristung der BU – Leistung © Wirth - Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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Erklärt eine Berufsunfähigkeitsversicherung für einen zurückliegenden, abgeschlossenen Zeitraum (hier: 01.01.2015 bis 30.11.2015) ihre Leistungspflicht, liegt darin ein unbefristetes Anerkenntnis. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 22.8.2023 zum Geschäftszeichen 4 U 943/20 dann, wenn kein im Versicherungsvertrag vereinbarter Grund für eine Befristung vorlag und diese auch nicht nachvollziehbar begründet wurde.

In dem vom OLG entschiedenen Sachverhalt hatte die Klägerin erstmals im Juli 2016 eine Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom Dezember 2014 bis April 2016 geltend gemacht. Die beklagte Versicherung erklärte daraufhin im Februar 2017, dass sie die Leistungen ab dem 1.1.2015 anerkennt. Weiterhin erklärte sie aber, dass diese Leistung am 30.11.2015 wieder endet und führte dazu wörtlich Folgendes aus: „da Sie nach Aussage von Prof. Dr. med. S...... seit dem 01.12.2015 wieder ihre berufliche Tätigkeit ausüben können.“ Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass trotz dieser Erklärung darin ein unbefristetes Anerkenntnis zu sehen sei. Sie verlangte auch über den 30.11.2015 hinaus die Rente und bekam vor dem OLG grundsätzlich recht. Dieses führte aus, dass in den Versicherungsbedingungen konkrete Gründe vereinbart waren, bei denen die Rente hätte befristet werden können. Keiner dieser Gründe lag hingegen bei der Klägerin vor. Zwar hätte die Berufsunfähigkeitsversicherung ihr Anerkenntnis auch mit einer wirksamen Einstellungsmitteilung verbinden können. Dann hätte sie im Februar 2017 für die Klägerin nachvollziehbar begründen müssen, warum nur bis 30.11.2015 Leistungen gewährt werden sollen. Mit dem oben wörtlich wiedergegebenen Satz hatte die Berufsunfähigkeitsversicherung diese Voraussetzungen jedoch noch nicht erfüllt. Erst in einem Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte aus dem November 2018 wurde diese Einstellungsmitteilung nachgeholt. Aus diesem Grund bekam die Klägerin auch bis zu diesem Zeitpunkt noch die Rente zugesprochen.

„Dieses Urteil zeigt einmal mehr die Komplexität von Versicherungsfällen in der Berufsunfähigkeitsversicherung.“ so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, „Versicherungsnehmer sind daher immer gut beraten, sich in solchen Fällen von Experten vertreten zu lassen.“

 

 

Pressekontakt:

Tobias Strübing
Telefon: +49 30 319 805 440
E-Mail: struebing@wirth-rae.de

 

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