BVK weist auf Sorgfaltspflichten zur Geldwäsche …

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BVK weist auf Sorgfaltspflichten zur Geldwäsche hin - BaFin-Rundschreiben aktualisiert

21.08.2023

BVK weist auf Sorgfaltspflichten zur Geldwäsche hin - BaFin-Rundschreiben aktualisiert

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) weist darauf hin, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 9. August das Rundschreiben 07/2023 zur Geldwäsche herausgab. Es beinhaltet eine Aktualisierung von Staaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen und Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten). Die Staatenliste beruht auf einem Bericht der Financial Action Task Force (FATF), die über 20 Staaten umfasst, u. a. Nordkorea, Iran und Syrien.

Da Versicherungsvermittler seit der 3. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind, betrifft auch sie die Aktualisierung des BaFin-Rundschreibens. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck oder Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr vermitteln oder Kapitalisierungsprodukte anbieten. Versicherungsvermittler müssen neben der Identifizierung der Vertragspartner bei juristischen Personen und Gesellschaften auch die wirtschaftlich Berechtigten feststellen und sie im Falle eines Verdachtsfalles an die inländische Financial Intelligence Unit (FIU) melden, die dann weitere Maßnahmen ergreift.

Um Mitglieder zu unterstützen, gibt der BVK eine Fachinformation mit einer Musterrisikoanalyse zur Erfüllung der Pflichten aus dem GwG heraus. Darüber hinaus werden sie von Fachreferenten beraten, die auch spezielle Online-Kurse durchführen. In der verbandseigenen Zeitschrift „VersicherungsVermittlung“ erscheinen zudem aktuelle Berichte und Informationen zur Geldwäsche. Auch veröffentlichte der BVK in der Vergangenheit Stellungnahmen zum GwG und zum BaFin-Konsultationsverfahren.

Das BaFin-Rundschreiben beruht auf der Delegierten Verordnung der Europäischen Union 2016/1675, die am 17.5.2023 geändert wurde (EU 2023/1219). Die Delegierte Verordnung der EU gilt für alle EU-Staaten unmittelbar und muss nicht durch inländische Gesetze umgesetzt werden.

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