Leichenwagen zur privaten Nutzung
Auch wenn dem Arbeitgeber bei der Wahl des vertraglich zugesicherten Dienstfahrzeugs weitestgehend Entscheidungsfreiheit zusteht, gibt es Grenzen.
So ist es einem Arbeitnehmer nach Auskunft der ARAG Experten nicht zuzumuten, in seiner Freizeit in einem Leichenwagen unterwegs zu sein. Der Besitzer eines Bestattungsinstituts hatte beschlossen, dass die Wahl des Autos für seinen Angestellten allein ihm obliegt. Prinzipiell richtig, befanden die Richter, auch dann, wenn die private Nutzung vereinbart ist. Aber da ein Leichenwagen von der Allgemeinheit als sehr speziell empfunden wird, endet hier die Wahlfreiheit des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter erhielt somit ein Fahrzeug außerhalb der Flotte des Unternehmens (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 7 Sa 879/09).