Handelsvertreter-Rechtsform: Probleme bei Ausgleichsanspruch vermeiden
Handelsvertreter, die ihr Geschäft aus einer Kapitalgesellschaft heraus betreiben, können unter gewissen Umständen ihren Handelsvertreterausgleich nicht so geltend machen, wie er ihnen als natürliche Person zustünde. Das führt zu Herausforderungen in der Unternehmensplanung.
Der Handelsvertreterausgleich ist bekanntlich ein Schutzinstrument für die wirtschaftliche Absicherung für Handelsvertreter nach § 84 Handelsgesetzbuch. Wird einem Handelsvertreter ohne eigenes Verschulden von der Gesellschaft gekündigt, steht ihm ein Ausgleichsanspruch zu, der den finanziellen Verlust durch den Wegfall der Bestandsprovisionen aus den selbst aufgebauten Kundenbeziehungen kompensiert. Schließlich gehen diese an die Gesellschaft über, die davon weiter profitiert.
„Somit kommt der Handelsvertreterausgleich in der Regel bei Streitigkeiten zwischen selbstständigen Handelsvertretern und ihren Gesellschaften zum Tragen. Er kann aber auch gezahlt werden, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst gekündigt hat, und zwar in den Fällen, in denen dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann“, sagt Tim Banerjee, Partner der auf Vertriebs- und Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei Banerjee & Kollegen aus Mönchengladbach.
Diese Möglichkeit sei aber grundsätzlich auf Handelsvertreter beschränkt, die ihre Tätigkeit als Einzelunternehmer ausüben und damit als natürliche Person von Krankheit oder Alter in ihren Geschäften eingeschränkt sein könnten. „Es wird schwierig zu begründen sein, den Ausgleichsanspruch für den Gesellschafter einer GmbH, UG oder AG nach den Selbstkündigung aufgrund von Krankheit oder Alter durchzusetzen, da die Kapitalgesellschaft in diesem Falle als Handelsvertreterin Vertragspartnerin der auftraggebenden Gesellschaft ist. Und eine Kapitalgesellschaft kann eben nicht als juristische Person von Krankheit oder Alter betroffen sein“, warnt Tim Banerjee. Zwar ist es laut eines Urteils des Oberlandesgerichts München (4. Dezember 2002, Az.: 7 U 3474/02) auch als GmbH möglich, in diesen Fällen den Handelsvertreterausgleich zu erhalten. Das ist aber an die konkreten Regelungen im Handelsvertretervertrag geknüpft und damit kein Selbstläufer und schon gar nicht rückwirkend einzuführen.
Grundsätzlich lasse sich das Geschäft als freier Handelsvertreter problemlos aus einer Kapitalgesellschaft heraus betreiben, beispielsweise aus steuerlichen Gründen oder um Haftungsrisiken zu reduzieren. Das Handelsgesetzbuch mache in § 84 keine Vorschriften, welche Rechtsform ein freier Handelsvertreter nutzen dürfe oder eben auch nicht, betont Tim Banerjee. Aber gerade Handelsvertreter in der Form von Ein-Mann-Kapitalgesellschaften ohne Mitarbeitende sollten sich bewusst machen, dass sie sich neben vertriebs- und arbeitsrechtlichen Fragestellungen auch mit Gesellschaftsrecht und Nachfolgeplanung auseinandersetzen müssten.
„Wer sich nicht in Gefahr bringen will, als Solo-Unternehmer in einer Kapitalgesellschaft bei Geschäftsaufgabe wegen Krankheit oder Alter gegebenenfalls finanzielle Bruchlandung zu erleiden und alle Ansprüche auf die nach vielen Jahren Tätigkeit in der Regel hohen Ausgleichszahlungen für die Gesellschaft zu verlieren, sollte sich frühzeitig Gedanken über die Nachfolge im Handelsvertreterunternehmen machen. So kann er sein Ruhestandseinkommen absichern und in einer abgesicherten Struktur operieren“, sagt Tim Banerjee. Die Handelsvertreter-Unternehmensnachfolge sei aufgrund der Altersstruktur der Branche ein Thema mit wachsender Bedeutung. Der Rechtsanwalt rät daher dazu, diese Frage langfristig anzugehen.